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Änderung § 9 LBAV vom 01.10.2019
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§ 9 LBAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 9 LBAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
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(Text alte Fassung) § 9 Gebühren | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro. |
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