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Änderung § 9 LBAV vom 01.10.2019

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§ 9 LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 9 LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro.



 
(heute geltende Fassung) 

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