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Änderung § 11 LBAV vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 LBAV, alle Änderungen durch Artikel 14 BeamtRÄndG 2021 am 1. August 2021 und Änderungshistorie der LBAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 LBAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 11 LBAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 Abs. 6 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Übermittlung personenbezogener Daten | |
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt den in § 10 genannten Stellen auf Ersuchen die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen der Anerkennung der Qualifikationen als Laufbahnbefähigung zur Verfügung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, den in § 10 genannten Stellen entsprechende Angaben zu machen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Qualifikation in einem der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienstbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die zuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit auswirken können. 2 Dienstvergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar festgestellt worden sind und der empfangende Staat zusichert, | (Text neue Fassung) (2) 1 Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Qualifikation in einem der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienstbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die zuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit auswirken können. 2 Dienstvergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar festgestellt worden sind und der empfangende Staat zusichert, |
1. die Angaben nur für die Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation zu verwenden und 2. die nach deutschem Recht geltenden Löschungs- oder Tilgungsfristen zu beachten. |
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