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Synopse aller Änderungen der LBAV am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 14 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LBAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Abs. 6 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, anstreben, wenn ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten erworben oder anerkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, anstreben, wenn ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten erworben oder anerkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen


(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn

1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen,

2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat,

3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat oder

4. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und

1. die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder

2. der zur Qualifikation führende Ausbildungsgang reglementiert war.

(3) Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. eine Qualifikation, die in einem in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes nicht genannten Staat erworben worden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Qualifikationsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Qualifikationsstaat ausgeübt hat, sowie



1. eine Qualifikation, die in einem in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes nicht genannten Staat erworben worden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Qualifikationsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Qualifikationsstaat ausgeübt hat, sowie

2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Qualifikation.

(4) 1 Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach § 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt, wenn

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,

2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im Qualifikationsstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und

3. sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

2 Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der Laufbahn zugelassen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten


(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt den in § 10 genannten Stellen auf Ersuchen die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen der Anerkennung der Qualifikationen als Laufbahnbefähigung zur Verfügung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, den in § 10 genannten Stellen entsprechende Angaben zu machen.

vorherige Änderung

(2) 1 Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Qualifikation in einem der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienstbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die zuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit auswirken können. 2 Dienstvergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar festgestellt worden sind und der empfangende Staat zusichert,



(2) 1 Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Qualifikation in einem der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienstbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die zuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit auswirken können. 2 Dienstvergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar festgestellt worden sind und der empfangende Staat zusichert,

1. die Angaben nur für die Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation zu verwenden und

2. die nach deutschem Recht geltenden Löschungs- oder Tilgungsfristen zu beachten.