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Berichtigung - Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes (EStGNBB k.a.Abk.)
Berichtigung
Die Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Auftrag Hörster
- 1.
- Der Bekanntmachungstext ist wie folgt zu berichtigen:
- a)
- In Nummer 34 ist die Fundstelle wie folgt zu fassen:
„(BGBl. I S. 2098)". - b)
- Nummer 63 ist wie folgt zu fassen:
- „63.
- den teils am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen und teils am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 15 Absatz 80 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462),".
- c)
- Nummer 69 ist wie folgt zu fassen:
- „69.
- den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 und den am 1. Januar 2012 in Kraft tretenden Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707),".
- 2.
- Die Neufassung ist wie folgt zu berichtigen:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Unterabschnitts vor § 34g wie folgt gefasst:
- „2b.
- Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen".
- b)
- Dem § 3 ist folgende Fußnote anzufügen:
„Gemäß Artikel 15 Absatz 80 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) wird am 1. Juli 2010 in § 3 Nummer 64 Satz 3 die Angabe „§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes"ersetzt." - c)
- In § 9 Absatz 2 Satz 3 ist vor dem Wort „Arbeitsstätte" das Wort „regelmäßiger" einzufügen.
- d)
- § 42f Absatz 4 ist zu streichen.
- e)
- Dem § 42f ist folgende Fußnote anzufügen:
„Gemäß Artikel 1 Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 17 Satz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) wird dem § 42f am 1. Januar 2010 folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden." " - f)
- In § 50g Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist das Wort „nonrésidents" durch das Wort „non-résidents" zu ersetzen.
- g)
- In § 64 Absatz 2 Satz 3 ist das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" zu ersetzen.
- h)
- In § 76a wird der Einleitungssatz der Fußnote wie folgt gefasst:
„§ 76a gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) am 1. Januar 2012 aufgehoben wird:". - i)
- In § 9 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a Satz 1 ist jeweils das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen.
Im Auftrag Hörster
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