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Änderung Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 19.12.2009
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2009 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2009 geltenden Fassung durch B. v. 12.07.2010 BGBl. I S. 940 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 | |
Die Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554), die durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 werden die Wörter 'oder diesen vergleichbaren Beschäftigten' angefügt. bb) In Nummer 2 werden | |
(Text alte Fassung) aaa) die Wörter 'höherer allgemeiner Verwaltungsdienst' durch die Wörter 'höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst' ersetzt und | (Text neue Fassung) aaa) die Wörter 'höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes' durch die Wörter 'höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes' ersetzt und |
bbb) die Wörter 'oder diesen vergleichbaren Beschäftigten' angefügt. cc) Das Wort 'drei' wird durch das Wort 'fünf' ersetzt. | |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter 'oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter' eingefügt. | b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort 'Verwaltungsdienstes' die Wörter 'oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter' eingefügt. |
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 werden die Wörter 'oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter' angefügt. b) In Nummer 2 werden | |
aa) die Wörter 'höherer allgemeiner Verwaltungsdienst' durch die Wörter 'höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst' ersetzt und | aa) die Wörter 'höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes' durch die Wörter 'höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes' ersetzt und |
bb) die Wörter 'oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter' angefügt. 3. In § 7 wird nach dem Wort 'Antrag' das Wort 'einmalig' eingefügt. 4. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 'Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.' |
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