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Änderung Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 19.12.2009

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 12.07.2010 BGBl. I S. 940
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1


Die Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554), die durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 werden die Wörter 'oder diesen vergleichbaren Beschäftigten' angefügt.

bb) In Nummer 2 werden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

aaa) die Wörter 'höherer allgemeiner Verwaltungsdienst' durch die Wörter 'höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst' ersetzt und

(Text neue Fassung)

aaa) die Wörter 'höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes' durch die Wörter 'höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes' ersetzt und

bbb) die Wörter 'oder diesen vergleichbaren Beschäftigten' angefügt.

cc) Das Wort 'drei' wird durch das Wort 'fünf' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter 'oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter' eingefügt.



b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort 'Verwaltungsdienstes' die Wörter 'oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter' eingefügt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die Wörter 'oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter' angefügt.

b) In Nummer 2 werden

vorherige Änderung

aa) die Wörter 'höherer allgemeiner Verwaltungsdienst' durch die Wörter 'höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst' ersetzt und



aa) die Wörter 'höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes' durch die Wörter 'höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes' ersetzt und

bb) die Wörter 'oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter' angefügt.

3. In § 7 wird nach dem Wort 'Antrag' das Wort 'einmalig' eingefügt.

4. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

'Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.'



 

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