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§ 2 - Blutspende-Pandemieverordnung (BluPanV)
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3946 (Nr. 80)
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2121-51-52 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2121-51-52 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
§ 2 Ausnahmen von der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abweichend von den in § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25) für den Regelfall festgelegten Eignungs- und Rückstellungskriterien für Vollblut und Blutbestandteile spendende Personen wird Folgendes festgelegt:
- 1.
- Personen können ab einem Alter von 17 Jahren zur Spendeentnahme zugelassen werden; die Vorschriften der §§ 1626 und 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt;
- 2.
- Personen können bis zu einem Alter von 70 Jahren zur Spendeentnahme zugelassen werden; dies gilt auch für Personen, die erstmals spenden;
- 3.
- der Hämoglobinspiegel im Blut der spendenden Personen kann bei Frauen 120 Gramm pro Liter und bei Männern 130 Gramm pro Liter betragen;
- 4.
- Personen können nach einer Erkrankung mit grippeähnlichen Symptomen, einschließlich einer Influenza-Erkrankung, sieben Tage nach Verschwinden der Symptome zur Spendeentnahme zugelassen werden.
Zitierungen von § 2 BluPanV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BluPanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BluPanV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BluPanV Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz
... bedarf die Änderung der Eignungs- oder Rückstellungskriterien im Sinne von § 2 keiner Anzeige durch den Inhaber der Herstellungserlaubnis. (2) Abweichend von § ... bedarf die Änderung der Eignungs- oder Rückstellungskriterien im Sinne von § 2 keiner Anzeige durch den Antragsteller oder den Inhaber der Zulassung nach § 21 des ...
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