Abweichend von den in §
31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung in Verbindung mit Anhang III der
Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25) für den Regelfall festgelegten Eignungs- und Rückstellungskriterien für Vollblut und Blutbestandteile spendende Personen wird Folgendes festgelegt:
- 1.
- Personen können ab einem Alter von 17 Jahren zur Spendeentnahme zugelassen werden; die Vorschriften der §§ 1626 und 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt;
- 2.
- Personen können bis zu einem Alter von 70 Jahren zur Spendeentnahme zugelassen werden; dies gilt auch für Personen, die erstmals spenden;
- 3.
- der Hämoglobinspiegel im Blut der spendenden Personen kann bei Frauen 120 Gramm pro Liter und bei Männern 130 Gramm pro Liter betragen;
- 4.
- Personen können nach einer Erkrankung mit grippeähnlichen Symptomen, einschließlich einer Influenza-Erkrankung, sieben Tage nach Verschwinden der Symptome zur Spendeentnahme zugelassen werden.
Satz 1 lässt die Einzelfallentscheidung nach Anhang III Abschnitt 1 Satz 1 der
Richtlinie 2004/33/EG unberührt, wonach Personen, die die dort genannten Kriterien nicht erfüllen, im Fall außergewöhnlicher Umstände von einem Arzt oder einer Ärztin in der Spendeeinrichtung zu einzelnen Spendeentnahmen zugelassen werden können.