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§ 3 - Blutspende-Pandemieverordnung (BluPanV)

V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3946 (Nr. 80)
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2121-51-52 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

§ 3 Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz



(1) Abweichend von § 20 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes bedarf die Änderung der Eignungs- oder Rückstellungskriterien im Sinne von § 2 keiner Anzeige durch den Inhaber der Herstellungserlaubnis.

(2) Abweichend von § 29 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes bedarf die Änderung der Eignungs- oder Rückstellungskriterien im Sinne von § 2 keiner Anzeige durch den Antragsteller oder den Inhaber der Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes.