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§ 4 - Blutspende-Pandemieverordnung (BluPanV)
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3946 (Nr. 80)
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2121-51-52 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2121-51-52 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem ein durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachter Versorgungsengpass vom Bundesministerium für Gesundheit festgestellt worden ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Die Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem vom Bundesministerium für Gesundheit festgestellt worden ist, dass kein durch die InfluenzaA(H1N1)-Pandemie verursachter Versorgungsengpass mehr besteht, spätestens jedoch mit Ablauf des letzten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
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