Änderung § 1 AkkStelleKostV vom 15.08.2013

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§ 1 AkkStelleKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 AkkStelleKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 107 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren


(Text alte Fassung)

(1) Für Amtshandlungen der Akkreditierungsstelle in Zusammenhang mit der Akkreditierung und Überwachung von Laboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen (Konformitätsbewertungsstellen) werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle in Zusammenhang mit der Akkreditierung und Überwachung von Laboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen (Konformitätsbewertungsstellen) werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Verordnung.






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