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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben
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§ 1 - Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleKostV)
V. v. 21.12.2009 BGBl. I S. 3964 (Nr. 81); aufgehoben durch § 7 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877
Geltung ab 31.12.2009; FNA: 772-6-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 31.12.2009; FNA: 772-6-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 1 Gebühren
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle in Zusammenhang mit der Akkreditierung und Überwachung von Laboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen (Konformitätsbewertungsstellen) werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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Frühere Fassungen von § 1 AkkStelleKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 AkkStelleKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AkkStelleKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AkkStelleKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage AkkStelleKostV (zu § 1) (vom 15.08.2013)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9174/a165566.htm