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§ 3 - Damenschneidermeisterverordnung (DamSchnMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2314; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2122
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-118 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
ein Kleid und eine darauf abgestimmte Jacke,

2.
ein stilreines Trachtenkleid,

3.
eine Festtracht und eine darauf abgestimmte Jacke,

4.
ein Kostüm oder ein Hosenanzug und jeweils eine darauf abgestimmte Bluse,

5.
ein Kleid oder ein Rock mit Bluse und jeweils ein darauf abgestimmter Mantel.

(2) Bei jeder Arbeit sind die folgenden Detailarbeiten anzufertigen: lose verarbeitete Einlage, handpikierte Kragen und Revers, handgearbeitete Schneider- und Paspelknopflöcher, Leisten- oder Klappentaschen sowie mindestens an einer Arbeit eingesetzte Ärmel. Soweit diese Detailarbeiten nicht bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten enthalten sind, sind sie gesondert auszuführen.

(3) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine selbstgefertigte Modellzeichnung, eine Stoffprobe sowie die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Schnittkonstruktion sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

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