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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Damenschneider-Handwerk (Damenschneidermeisterverordnung - DamSchnMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2314; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2122
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-118 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Gestaltung und Anfertigung von Damen- und Kinderkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten Materialien nach eigenem oder vorgegebenem Entwurf, insbesondere Maßanfertigungen, Trachten und Theaterkleidung,

2.
Veränderung und Ausbesserung von Damen- und Kinderkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten Materialien.

(2) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse des Einsatzes von berufsbezogenen Maschinen, Werkzeugen und Geräten,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers,

4.
Kenntnisse der Textilmode und der textilen Stilkunde, 0 5.

Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,

6.
Kenntnisse über Farbenwirkung,

7.
Kenntnisse der Trachten,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

9.
Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,

10.
Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen, insbesondere nach Wunsch und individuellem Erscheinungsbild der Trägerin,

11.
Maßnehmen,

12.
Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,

13.
Vorbereiten der Anprobe,

14.
Anprobieren und Korrigieren,

15.
Fertigstellen,

16.
Anfertigen von Garnituren und Beiwerk aus Textilien, Leder und Pelz,

17.
Ausführen von textilen Schmucktechniken, insbesondere von Hohlsäumen, Applikationen und Inkrustationen, Smokarbeiten, Perlenstickereien, Biesen und Fältchen, sowie Gold- und Weißstickerei, Spitzen und Borten,

18.
Verarbeiten von Spitzen und Plissee,

19.
Anfertigen von Futtertaillen und Corsagen,

20.
Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als acht Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
ein Kleid und eine darauf abgestimmte Jacke,

2.
ein stilreines Trachtenkleid,

3.
eine Festtracht und eine darauf abgestimmte Jacke,

4.
ein Kostüm oder ein Hosenanzug und jeweils eine darauf abgestimmte Bluse,

5.
ein Kleid oder ein Rock mit Bluse und jeweils ein darauf abgestimmter Mantel.

(2) Bei jeder Arbeit sind die folgenden Detailarbeiten anzufertigen: lose verarbeitete Einlage, handpikierte Kragen und Revers, handgearbeitete Schneider- und Paspelknopflöcher, Leisten- oder Klappentaschen sowie mindestens an einer Arbeit eingesetzte Ärmel. Soweit diese Detailarbeiten nicht bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten enthalten sind, sind sie gesondert auszuführen.

(3) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine selbstgefertigte Modellzeichnung, eine Stoffprobe sowie die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Schnittkonstruktion sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Zuschneiden und Heften eines Nesselmodells nach Vorlage in natürlicher Größe nach vorgegebenen Maßen,

2.
Aufstellen eines Schnittes für eine Futtertaille mit Stehkragen und engen, zweiteiligen Ärmeln nach vorgegebener Figur, Zuschneiden, Heften, Anprobieren sowie Korrigieren bis zur zweiten Anprobe.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Zeichnen, Gestalten und Darstellen:

a)
Anfertigen von Skizzen, Entwurfszeichnungen für Modelle und Schnitte,

b)
Berechnen von Material und Zubehör,

c)
Proportionslehre;

2.
Fachtechnologie:

a)
textile Stilkunde,

b)
Trachtenkunde,

c)
berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farbenzusammenstellung,

d)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

e)
Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde,

f)
Fertigungs- und Betriebskunde;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.