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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 1 - Damenschneidermeisterverordnung (DamSchnMstrV)
V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2314; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2122
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-118 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-118 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Gestaltung und Anfertigung von Damen- und Kinderkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten Materialien nach eigenem oder vorgegebenem Entwurf, insbesondere Maßanfertigungen, Trachten und Theaterkleidung,
- 2.
- Veränderung und Ausbesserung von Damen- und Kinderkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten Materialien.
(2) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse des Einsatzes von berufsbezogenen Maschinen, Werkzeugen und Geräten,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers,
- 4.
- Kenntnisse der Textilmode und der textilen Stilkunde, 0 5.
- 6.
- Kenntnisse über Farbenwirkung,
- 7.
- Kenntnisse der Trachten,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 9.
- Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,
- 10.
- Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen, insbesondere nach Wunsch und individuellem Erscheinungsbild der Trägerin,
- 11.
- Maßnehmen,
- 12.
- Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,
- 13.
- Vorbereiten der Anprobe,
- 14.
- Anprobieren und Korrigieren,
- 15.
- Fertigstellen,
- 16.
- Anfertigen von Garnituren und Beiwerk aus Textilien, Leder und Pelz,
- 17.
- Ausführen von textilen Schmucktechniken, insbesondere von Hohlsäumen, Applikationen und Inkrustationen, Smokarbeiten, Perlenstickereien, Biesen und Fältchen, sowie Gold- und Weißstickerei, Spitzen und Borten,
- 18.
- Verarbeiten von Spitzen und Plissee,
- 19.
- Anfertigen von Futtertaillen und Corsagen,
- 20.
- Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/919/b2605.htm