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Änderung Artikel 3 Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 29.12.2011

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3 Evaluierung


(Text neue Fassung)

Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfahrungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangserschwerungsgesetzes mit einzubeziehen.



 

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