Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV)
Artikel 1 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 424-1-12 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 424-1-12 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|
§ 5 Herkunftsnachweis
(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.
(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.
(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem
- 1.
- der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
- 2.
- das Dokument versehen wird
- a)
- mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
- b)
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Text in der Fassung des Artikels 11 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 29. Juli 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 5 EAPatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
aktuell vorher | 10.01.2014 | Artikel 4 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten vom 02.01.2014 BGBl. I S. 18 |
aktuell vorher | 12.11.2013 | Artikel 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt vom 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
aktuell | vor 12.11.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EAPatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EAPatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAPatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EAPatV Form der Ausfertigungen und Abschriften (vom 01.10.2016)
... Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen ... Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... I S. 1437) werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (31) § 5 Absatz 3 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. April 2016 ...
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 11 DesignGuaÄndG Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
... Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen ... Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen: ...
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Artikel 3 ERVDPMAVEV Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
... vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein elektronisches Dokument des ...
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Artikel 4 DesignVEV Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
... 5 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9196/a165783.htm