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§ 6 - Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV)
Artikel 1 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 424-1-12 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 424-1-12 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften
(1) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.
(2) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen:
- 1.
- den Namen der Person, die das Dokument unterzeichnet hat, und
- 2.
- den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde.
(3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Oktober 2016
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Frühere Fassungen von § 6 EAPatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2016 | Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
aktuell vorher | 12.11.2013 | Artikel 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt vom 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
aktuell | vor 12.11.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EAPatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EAPatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAPatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 11 DesignGuaÄndG Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
... 6 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht ... 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften (1) Wird die Abschrift eines elektronischen ...
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Artikel 3 ERVDPMAVEV Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
... oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine ...
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