§ 6 - Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV)

Artikel 1 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 424-1-12 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.

(2) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen:

1.
den Namen der Person, die das Dokument unterzeichnet hat, und

2.
den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde.

(3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Oktober 2016

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Frühere Fassungen von § 6 EAPatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2016Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558
aktuell vorher 12.11.2013Artikel 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
vom 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
aktuellvor 12.11.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 EAPatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EAPatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAPatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 11 DesignGuaÄndG Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
...  6 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht ... 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften (1) Wird die Abschrift eines elektronischen ...

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Artikel 3 ERVDPMAVEV Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
... oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine ...


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