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Änderung § 5 EAPatV vom 10.01.2014

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§ 5 EAPatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
§ 5 EAPatV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 31 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Herkunftsnachweis


(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.

(Text alte Fassung)

(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamtes wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird.

(Text neue Fassung)

(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.

(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem

1.
der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und

2.
das Dokument versehen wird

a)
mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder

b) mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(heute geltende Fassung) 

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