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Änderung § 3 EAPatV vom 01.07.2022

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§ 3 EAPatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 3 EAPatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Vernichtung von Schriftstücken


(Text neue Fassung)

§ 3 Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken


vorherige Änderung

Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie nicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über ihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu erheben.



(1) 1 Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. 2 Bei der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. 3 Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

(2) 1 Die Papierdokumente sollen nach der Übertragung
in elektronische Dokumente vernichtet werden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewahren sind.