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Änderung § 5 EAPatV vom 10.01.2014
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§ 5 EAPatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung | § 5 EAPatV n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Herkunftsnachweis | |
(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann. | |
(Text alte Fassung) (2) Ein elektronisches Dokument des Patentamtes wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird. | (Text neue Fassung) (2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert. (3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird. |
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