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§ 1 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



Die nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der Länder erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser Verordnung.