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Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 sowie Abs. 2 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759) der zuletzt durch Gesetz vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 141) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


Erster Abschnitt Kosten für Amtshandlungen der zuständigen Behörden

§ 1 Anwendungsbereich



Die nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der Länder erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser Verordnung.


§ 2 Eichkostenverordnung



(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.

(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

1.
Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind und Amtshandlungen in Eichabfertigungsstellen,

2.
a)
das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,

b)
das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten,

c)
die statistische Sammeleichung,

soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebührensatz angegeben ist,

3.
innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Behörde abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat,

4.
die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 der Eichordnung nicht gestellte und durch Dienstkräfte der Eichbehörde ausgeführte Arbeitshilfe.

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 erhöhen sich um Beträge für

1.
Reisezeiten,

2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,

soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde abgegolten werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Reisezeiten bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie für Reisezeiten bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses, sofern dort nichts anderes geregelt ist; zu berechnen. Die Beträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand oder nach im Gebührenverzeichnis pauschalierten Festgebühren zu berechnen.


§ 2a Ermäßigungen und Zuschläge



(1) Sofern im Gebührenverzeichnis vorgesehen, werden Ermäßigungen gewährt beziehungsweise Zuschläge erhoben.

(2) Für gesonderte Anfahrten ist ein Zuschlag von einem Stundensatz zu erheben, wenn im Rahmen von Rundfahrten die sofortige Eichung von Messgeräten, für die eine Rundfahrtgebühr im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, vom Messgerätebesitzer abgelehnt wird.


§ 3 Gebühr für die Nacheichung im Jahreswendeverfahren



Die Gebühr für die Nacheichung von Meßgeräten im Jahreswendeverfahren (§ 31 Abs. 2 der Eichordnung) beträgt das 0,2fache der im Gebührenverzeichnis festgelegten festen Gebühr.


§ 4 Auslagen



(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Es werden jedoch nicht gesondert erhoben

1.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung,

2.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, die im Zusammenhang mit örtlichen Eichtagen entstehen,

3.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses; Reisekosten unter 5 Euro werden ebenfalls nicht erhoben,

4.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung für die Beförderung von Prüfmitteln, für deren Transport Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,0 t eingesetzt werden, wenn für die Amtshandlung eine Gebühr nach festen Sätzen erhoben wird.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,

2.
die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.




Zweiter Abschnitt Kosten für Amtshandlungen der staatlich anerkannten Prüfstellen

§ 5 Anwendungsbereich



Die staatlich anerkannten Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser Kostenverordnung.


§ 6 Gebührenarten



(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.

(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

1.
Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind,

2.
a)
für das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,

b)
für das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten,

soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebührensatz angegeben ist,

3.
innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Prüfstelle abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat.

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um Beträge für

1.
Reisezeiten

2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,

soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Prüfstelle abgegolten werden. Die Beträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand zu berechnen.


§ 7 Auslagen



(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,

2.
die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.




Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Gebühren nach dem Arbeitsaufwand



Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1.
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 85 Euro,

2.
für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 70 Euro,

3.
für sonstige Mitarbeiter 55 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Unterhalb einer Stunde erfolgt die Berechnung nach Zehntelstunden.




§ 9 Gebühren für Amtshandlungen zu besonderen Zeiten



Fallen Amtshandlungen, Reise- und Wartezeiten auf Veranlassung des Kostenschuldners ganz oder teilweise in Zeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so wird für diese Zeiten ein Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand erhoben, auch soweit für die Amtshandlungen feste Gebühren vorgesehen sind.


§ 10 Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch



Die Gebühr beträgt für

1.
den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat:

22 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre;

2.
die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:

Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung;

3.
die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung:

28 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.




§ 10a Stückzahlabhängige Gebührensätze



(1) Die stückzahlabhängigen Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses beziehen sich auf gemeinsam zur Eichung vorgelegte Meßgeräte gleicher Art und Größe eines Antragstellers bei Prüfung in einem Raum oder bei einmaligem Aufbau und Abbau von Prüfeinrichtungen an einem Prüfort.

(2) Werden stückzahlabhängige Gebührensätze angewandt, so werden zunächst die Gebühren für geeichte Meßgeräte und im Anschluß daran die ermäßigten Gebühren nach § 10 Nr. 2 berechnet.


§ 11 Befundprüfung



(1) Erfordert eine Befundprüfung einen erhöhten Prüfaufwand, kann die im Gebührenverzeichnis festgelegte feste Gebühr bis auf das 2fache angehoben werden.

(2) Ergibt eine Befundprüfung, daß das Meßgerät nicht verwendet oder bereitgehalten werden darf, so trägt der Besitzer des Meßgeräts die Kosten der Befundprüfung auch dann, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat.


§ 12 Kostenerhebung bei regelmäßiger Vorlage von Meßgeräten



Von Antragstellern, die regelmäßig Meßgeräte vorlegen, können die Kosten in angemessenen Zeitabständen erhoben werden.


§ 13 Bescheinigungen



(1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen beträgt 9 Euro, von Eich- und Prüfscheinen 11,50 Euro. Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Messgerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr 5,50 Euro je Stück.

(2) Werden Messwerte angegeben, werden zusätzlich für jeden Messwert 3 Euro berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Messwerten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand.




§ 14 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft.


Anlage Gebührenverzeichnis



Inhaltsverzeichnis

Schlüsselzahlen-
Gruppe
Sachgebiet
 I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen
01Längenmessgeräte
04Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand
05Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
06Volumenmessgeräte für strömendes Wasser
07Messgeräte für Gas
08Gewichtstücke
09Nichtselbsttätige Waagen
10Selbsttätige Waagen
11Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölfrüchten
13Dichte- und Gehaltsmessgeräte
14Temperaturmessgeräte
16Überdruckmessgeräte
17Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
18Messgeräte im Straßenverkehr
19Zeitzähler - Stoppuhren
20Messgeräte für Elektrizität
21Schallpegelmessgeräte
22Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler
23Strahlenmessgeräte
 II. Sonstige Tätigkeiten
30Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von
Eichvorschriften, Instandsetzer
40Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung
50Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von
Behältnissen und Schankgefäßen
60Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung
70Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüfstellen
Hinweis:
Die Abkürzung „nAw" bedeutet in der nachstehenden Liste „Berechnung nach Auf-
wand".


SchlüsselzahlSachgebietHöhe der Gebühr
 I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen  
 Schlüsselzahlengruppe 01: Längenmessgeräte  
 (ausgenommen im Einzelhandel)  
01.1.1.1Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches 96 Euro
01.2.1.1Stoff- und Stofflegemessmaschinen 196 Euro
 Hinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten.  
01.3.1.1Messmaschinen für Bodenbeläge 113 Euro
01.4.1.1Messmaschinen für Wegstrecken 29 Euro
01.5.1.1Choirometer (Geräte zur Feststellung des Muskelfleischanteils von Schweine-
schlachtkörpern) am Gebrauchsort
105 Euro
01.5.1.2vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle 50 Euro
01.5.1.3jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals 17,50 Euro
 Ermäßigungen
Bei Messmaschinen nach 01.1 ... bis 01.3 ... wird bei Vorlage von mindestens drei
Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.
 
 Schlüsselzahlengruppe 04: Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im
ruhenden Zustand
 
 Anmerkung: Die angegebenen Gesamtvolumina gelten bis zu einer Volumenüberschreitung
von 10 Prozent.
 
04.1.1.1Messwerkzeuge (einschließlich Kolbenmesspumpen und Zusatzeinrichtungen) 26 Euro
 Ermäßigungen
Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Pro-
zent auf die Festgebühr gewährt.
 
 Behälter ohne Einteilung (z. B. Fässer, Transportmessbehälter)  
 Hinweise für Behälter ohne Einteilung: Bei Eichung außerhalb der Amtsstelle werden zu-
sätzlich die Reisezeiten und Auslagen berechnet.
Mindestvorlage bei Fässern bis 200 l: 10 Stück.
Bei Eichung in der Amtsstelle werden die Wasserkosten bei Mengen über 1 m³ zusätzlich in
Rechnung gestellt.
 
 mit einem Volumen  
04.2.1.1bis 50l 9,50 Euro
04.2.2.1über 50l bis 200l 14,50 Euro
04.2.3.1über 200l bis 1.000l 33 Euro
04.2.4.1ab 1.000 l: je angefangene 1.000l
(zusätzlich zu 04.2.3.1)
30 Euro
04.3.1.1Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 47 Euro
 Ortsfeste Behälter mit Einteilung  
 Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen  
04.4.1.1bis 2 m³ 414 Euro
04.4.2.1über 2 m³ bis 5 m³ 703 Euro
04.4.3.1über 5 m³ bis 10 m³ 961 Euro
04.4.4.1ab 10 m³: je angefangene 10 m³
(zusätzlich zu 04.4.3.1)
132 Euro
04.4.5.1100 m³ 2.145 Euro
04.4.6.1ab 100 m³: je angefangene 100 m³
(zusätzlich zu 04.4.5.1)
725 Euro
 Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Ver-
messung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
 
04.5.1.1bis 500 m³ 1.232 Euro
04.5.2.1über 500 m³ bis 5.000 m³ 1.716 Euro
04.5.3.1über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 3.487 Euro
04.5.4.1über 50.000 m³ 5.863 Euro
 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen
 
04.6.1.1bis 500 m³ 1.309 Euro
04.6.2.1über 500 m³ bis 5.000 m³ 1.892 Euro
04.6.3.1über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 2.079 Euro
04.6.4.1über 50.000 m³ 2.794 Euro
 Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen  
04.7.1.1bis 500 m³ 1.122 Euro
04.7.2.1über 500 m³ bis 5.000 m³ 1.342 Euro
04.7.3.1über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 2.541 Euro
04.7.4.1über 50.000 m³ 4.180 Euro
 Zusatzeinrichtungen 
04.8.1.1Füllstandsmessgerät (vorgeprüft oder noch gültig geeicht - ohne Stempelverletzung) 136 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 05: Volumenmessgeräte für strömende Flüs-
sigkeiten außer Wasser
 
 Hinweise:
1. Die Prüfung von Messanlagen mit Massezählern und Messanlagen für Schmieröle (außer
Schmierölmessanlagen ≤ 20 l/min) wird nach Arbeitsaufwand berechnet.
2. Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Straßenzapfsäulen gelten für
Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
3. Die Gebühren zur Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen, Milchmessanlagen und sons-
tigen Messanlagen (Schlüsselzahlen 05.3 bis 05.5) gelten für Eichungen in der Amtsstelle.
Findet die Eichung außerhalb der Amtsstelle statt, wird zusätzlich eine Auswärtspauschale
von 85 Euro je Betriebsstelle erhoben.
4. In die Gebühren eingeschlossen sind
- bei Straßenzapfsäulen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und
Tankautomaten,
- bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prü-
fung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -ab-
scheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommel-
schlauches.
 
 5. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.  
05.1.1.1Schmierölmessanlagen < 20 l/min (bei Rundfahrt) 69 Euro
 Straßenzapfsäulen (bei Rundfahrt)  
05.2.2.1über 20 l/min bis 100 l/min 117 Euro
05.2.3.1über 100 l/min bis 500 l/min 229 Euro
 Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe
(ohne Flüssiggas oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
 
05.3.3.1bis 500 l/min 327 Euro
05.3.4.1über 500 l/min 439 Euro
 Anmerkung: Flugfeldtankwagen werden nach 05.5 ... verrechnet  
 Milchmessanlagen 
05.4.3.1über 100 l/min bis 500 l/min 231 Euro
05.4.4.1über 500 l/min bis 1.000 l/min 396 Euro
 Sonstige Messanlagen  
05.5.2.1bis 100 l/min 166 Euro
05.5.3.1über 100 l/min bis 500 l/min 372 Euro
05.5.4.1über 500 l/min bis 1.000 l/min 652 Euro
05.5.5.1über 1.000 l/min bis 5.000 l/min 927 Euro
05.5.6.1über 5.000 l/min 1.210 Euro
 Ermäßigungen
1. Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßi-
gung auf die Festgebühr in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen von 25 Prozent,
b) bei Straßenzapfsäulen und Milchmessanlagen von 30 Prozent,
c) bei sonstigen Messanlagen - ausgenommen Messanlagen für Mineralöl ohne
elektronische Einrichtungen - von 50 Prozent. Bei sonstigen Messanlagen für
Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen beträgt die Ermäßigung 60 Prozent.
2. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder
sonstigen Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Pro-
zent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung
nach Ziffer 1 gewährt wird.
 
 Schlüsselzahlengruppe 06: Volumenmessgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen Trommelzähler)
 
 Hinweis: Zähler für Warm- und Heißwasser werden nach 22 ... berechnet.  
 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Nenndurchfluss Qn  
06.1.1.1bis 6 m³/h 15,50 Euro
06.1.2.1über 6 m³/h bis 10 m³/h 22 Euro
06.1.3.1über 10 m³/h bis 50 m³/h 49 Euro
06.1.4.1über 50 m³/h bis 100 m³/h 113 Euro
 bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück  
06.1.1.2bis 6 m³/h 9 Euro
06.1.2.2über 6 m³/h bis 10 m³/h 13 Euro
 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück  
06.1.1.3bis 6 m³/h 7 Euro
06.1.2.3über 6 m³/h bis 10 m³/h 10 Euro
06.9.1.1Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers 71 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 07: Messgeräte für Gas  
 Volumengaszähler (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung,
Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit
einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) <
/td>
 
07.1.1.1bis 10 m³/h 18 Euro
07.1.2.1über 10 m³/h bis 40 m³/h 41 Euro
07.1.3.1über 40 m³/h bis 100 m³/h 81 Euro
07.1.4.1über 100 m³/h bis 650 m³/h 196 Euro
07.1.5.1über 650 m³/h bis 2.500 m³/h 347 Euro
 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück,  
07.1.1.2bis 10 m³/h 10,50 Euro
07.1.2.2über 10 m³/h bis 40 m³/h 24 Euro
 bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück  
07.1.1.3bis 10 m³/h 8,50 Euro
 Mengenumwerter 
 Temperatur-Mengenumwerter, elektronische Zustandsmengenumwerter, mecha-
nische Zustandsmengenumwerter (2 Temperaturmessreihen)
 
 Grundgebühren 
07.2.1.1Prüfung auf dem Prüfstand 70 Euro
07.2.1.2Prüfung am Gebrauchsort 190 Euro
 Zusatzgebühren 
07.2.2.1für elektronische Zustandsmengenumwerter 175 Euro
07.2.2.2für mechanische Zustandsmengenumwerter 241 Euro
07.2.2.3je zusätzliche Temperaturmessreihe 112 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 08: Gewichtstücke  
 Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)  
08.1.1.1bis 50 g 1 Euro
08.1.2.1von 100 g bis 1 kg 3 Euro
08.1.3.1von 2 kg bis 10 kg 4,50 Euro
08.1.4.1von 20 kg bis 50 kg 8 Euro
08.1.9.1Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
3,50 Euro
 Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Feh-
lergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 sowie Karatgewichte
 
08.2.2.1bis 1 kg 4 Euro
08.2.3.1von 2 kg bis 10 kg 8 Euro
08.2.4.1von 20 kg bis 50 kg 13 Euro
08.2.9.1Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
6 Euro
 Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)  
08.3.1.1bis 50 g 8,50 Euro
08.3.2.1von 100 g bis 1 kg 13,50 Euro
08.3.3.1von 2 kg bis 10 kg 22 Euro
08.3.4.1von 20 kg bis 50 kg 33 Euro
08.3.9.1Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 11,50 Euro
 Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2  
08.4.1.1bis 50 g 30 Euro
08.4.2.1von 100 g bis 1 kg 37 Euro
08.4.3.1von 2 kg bis 50 kg 65 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 09: Nichtselbsttätige Waagen  
 Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max).
Hinweise:
1. Radlastmesser werden nach 18.5.1 verrechnet.
2. Die Gebühren bei Waagen bis 2,9 t gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. Bei
Eichungen in der Amtsstelle werden Ermäßigungen verrechnet.
 
 Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen  
 Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)  
09.1.1.1bis 5 kg 131 Euro
09.1.2.1über 5 kg 167 Euro
 Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)  
 mit Anzeigeeinrichtung  
09.2.1.1bis 5 kg 45 Euro
09.2.2.1über 5 kg bis 50 kg 69 Euro
09.2.3.1über 50 kg bis 350 kg 121 Euro
 ohne Anzeigeeinrichtung  
09.2.1.2bis 5 kg 27 Euro
 Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)  
 mit Anzeigeeinrichtung  
09.3.1.1bis 5 kg 29 Euro
09.3.2.1über 5 kg bis 50 kg 41 Euro
09.3.3.1über 50 kg bis 350 kg 80 Euro
09.3.4.1über 350 kg bis 1.500 kg 141 Euro
09.3.5.1über 1.500 kg bis 2.900 kg 208 Euro
09.3.6.1über 2.900 kg bis 12.000 kg 327 Euro
09.3.7.1über 12.000 kg bis 31.000 kg 520 Euro
09.3.8.1über 31.000 kg bis 81.000 kg 640 Euro
09.3.9.1über 81.000 kg bis 200.000 kg 1.023 Euro
 ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen  
09.3.1.2bis 5 kg 16,50 Euro
09.3.2.2über 5 kg bis 50 kg 25 Euro
09.3.3.2über 50 kg bis 350 kg 49 Euro
 Zusatzeinrichtungen 
09.5.1.1Jeder elektronische Datenspeicher 17,50 Euro
09.5.2.1Jede Stillstandsicherung in Waagen 11,50 Euro
 Anmerkungen:
1. Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preis-
auszeichnungsgeräten wird die Wägezelle wie eine Waage und die Anzeigeeinrichtung nach
09.5.2.1 verrechnet.
2. Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung werden
nach Aufwand berechnet.
 
 Vorprüfung 
09.6.1.1Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch das
Eichamt
70 Euro
09.6.2.1Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 64 Euro
09.6.3.1zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1 Euro
 Besondere Waagen  
 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen  
09.7.1.1bis 5 kg 8,50 Euro
09.7.2.1über 5 kg bis 50 kg 9 Euro
09.7.3.1über 50 kg bis 350 kg 11 Euro
09.7.4.1über 350 kg bis 1.500 kg 21 Euro
09.7.5.1über 1.500 kg bis 2.900 kg 31 Euro
09.7.6.1über 2.900 kg bis 12.000 kg 47 Euro
09.7.7.1über 12.000 kg bis 31.000 kg 92 Euro
09.7.8.1über 31.000 kg bis 81.000 kg 128 Euro
09.7.9.1über 81.000 kg bis 200.000 kg 205 Euro
 Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem
Lastträger verbunden sind
Der Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden als
Waage nach 09.2 ... oder 09.3 ... verrechnet.
 
 Jede weitere Auswägeeinrichtung  
09.8.3.1über 50 kg bis 350 kg 14,50 Euro
09.8.4.1über 350 kg bis 1.500 kg 21 Euro
09.8.5.1über 1.500 kg bis 2.900 kg 31 Euro
09.8.6.1über 2.900 kg bis 12.000 kg 50 Euro
09.8.7.1über 12.000 kg bis 31.000 kg 101 Euro
09.8.8.1über 31.000 kg bis 81.000 kg 167 Euro
09.8.9.1über 81.000 kg bis 200.000 kg 251 Euro
 Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen  
 Zusätzlich zu der Gebühr nach 09.3 ... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der
Normale verrechnet.
 
 Seilzug- und Kranwaagen  
 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr
nach 09.3 ... verrechnet.
 
 Waagen mit mehreren Lastträgern oder Verbundwaagen  
 Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeein-
richtung verbunden werden können, oder bei umschaltbaren Verbundwaagen mit
mehreren Lastträgern wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach
09.2 ... oder 09.3 ... verrechnet.
 
 Beträgt der Aufwand für die Prüfung des Verbundes mehr als eine halbe Stunde, wird
der darüber hinausgehende Aufwand gesondert verrechnet.
 
 Ermäßigungen 
 Auf die Grundgebühr nach 09.1 ... bis 09.3 ... wird eine Ermäßigung in folgender Höhe
gewährt:
 
 1. bei Prüfung in der Amtsstelle von 40 Prozent,
2. bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form
oder einem Belastungsgerät von 30 Prozent,
3. bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung von 30 Prozent.
 
 Schlüsselzahlengruppe 10: Selbsttätige Waagen  
 Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der Aus-
wägeeinrichtung.
Hinweise:
1. Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massegütern (Förderbandwaagen-FBW) und sta-
tische Prüfungen der Auswägeeinrichtungen von Teilmengenwaagen werden nach Aufwand
verrechnet.
2. Nach 09 ... werden verrechnet:
nur statisch zu prüfende
- selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) und
- selbsttätige Kontrollwaagen (SKW).
3. Die Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und Messwertspeichern ein.
 
 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) und dynamisch zu prüfende selbst-
tätige Waagen zum Wägen (SWW)
 
 mit Ausnahme von fahrzeugmontierten Waagen  
10.1.2.1bis 10 kg 130 Euro
10.1.3.1über 10 kg bis 50 kg 162 Euro
10.1.4.1über 50 kg bis 250 kg 293 Euro
10.1.5.1über 250 kg bis 500 kg 365 Euro
10.1.6.1über 500 kg bis 3.000 kg 425 Euro
 Hinweis: über 3.000 kg: Gebühr nach 09.3.6.1 bis 09.3.9.1 zuzüglich zwei Stundensätzen.
Anmerkung: Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage
sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
 
 Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen  
10.2.5.1bis 500 kg 213 Euro
10.2.6.1über 500 kg bis 3.000 kg 260 Euro
10.2.7.1über 3.000 kg bis 10.000 kg 378 Euro
10.2.8.1über 10.000 kg 579 Euro
 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)  
10.3.1.1bis 1 kg 193 Euro
10.3.2.1über 1 kg bis 10 kg 241 Euro
10.3.3.1über 10 kg 325 Euro
 Waagen mit mehreren Lastträgern  
 Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeein-
richtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als
Waage nach 10.1 ... oder 10.2 ... verrechnet.
Ermäßigungen
Bei den Schlüsselzahlen 10.1 ... und 10.2 ... wird eine Ermäßigung von 25 Prozent bei
Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast
gewährt, wenn
- eine vorgeprüfte Waage zum ersten Mal geeicht wird oder
- vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur
Verfügung gestellt werden.
 
 Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bewertung von Getreide-
und Ölfrüchten
 
 Getreideprober 
11.1.1.1Viertelliterprober64 Euro
11.1.2.1Literprober102 Euro
 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts  
 von Getreide und Ölfrüchten durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung  
11.2.1.1Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 94 Euro
11.2.1.2vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle 78 Euro
 Anmerkung: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des
Schroters und der Prüfsiebe ein.
 
11.2.1.3Jede weitere Getreideart und Messzelle 29 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 13: Dichte- und Gehaltsmessgeräte  
 Anmerkung: Die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach 14 ... (zusätzlich) berechnet.  
 Senkwaagen (Aräo- oder Pyknometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alko-
holgehalts oder des Massegehalts an Saccharose
 
 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m³ oder 0,2 Pro-
zent
 
 bei 3 Prüfpunkten  
13.1.1.1erstes Stück 16,50 Euro
13.1.1.2jedes weitere Stück 11,50 Euro
13.1.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 7 Euro
 bei 5 Prüfpunkten  
13.1.2.1erstes Stück 23 Euro
13.1.2.2jedes weitere Stück 15,50 Euro
13.1.2.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 12 Euro
 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m³ oder 0,2 Pro-
zent
 
 bei 3 Prüfpunkten  
13.2.1.1erstes Stück 27 Euro
13.2.1.2jedes weitere Stück 18 Euro
13.2.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,50 Euro
 bei 5 Prüfpunkten  
13.2.2.1erstes Stück 33 Euro
13.2.2.2jedes weitere Stück 22 Euro
13.2.2.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 15,50 Euro
 Zusatzgebühren 
13.3.1.1andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 6 Euro
13.3.2.1jeder zusätzliche Prüfpunkt 5,50 Euro
13.3.3.1Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssig-
keitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart
6 Euro
13.3.3.2ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag je Umrechnungsart 58 Euro
13.4.1.1Pyknometer (ohne Skale) 39 Euro
13.5.1.1Tauchkörper (Dichtekugel) 80 Euro
 Sonstiges 
13.9.1.1Anbringen von Markierungen, Zahlzeichen oder Buchstaben, je Zeichen 1 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 14: Temperaturmessgeräte  
 (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr-
leitungen)
 
 Die Gebühren setzen sich aus der jeweiligen Grundgebühr und der Prüfpunktege-
bühr zusammen. Die Grundgebühr richtet sich nach dem aufwändigsten Prüfpunkt.
 
 Grundgebühren 
 Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C </td> 
14.1.1.1erstes Thermometer 18 Euro
14.1.1.2jedes weitere Thermometer 9 Euro
14.1.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 7 Euro
14.1.1.4bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 5,50 Euro
 Temperaturbereich - 60 °C bis < 0 °C und > 100 °C bis 200 °C  
14.2.1.1erstes Thermometer 30 Euro
14.2.1.2jedes weitere Thermometer 15 Euro
14.2.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 12 Euro
14.2.1.4bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 9 Euro
 Temperaturbereich > 200 °C bis 400 °C td> 
14.3.1.1erstes Thermometer 42 Euro
14.3.1.2jedes weitere Thermometer 21 Euro
14.3.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 16,50 Euro
14.3.1.4bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 12,50 Euro
 Thermometer in Aräometern  
14.4.1.1erstes Thermometer 12 Euro
14.4.1.2jedes weitere Thermometer 6 Euro
14.4.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 4,50 Euro
 Prüfpunktgebühr je Prüfpunkt, bei Skalenteilungswerten von  
14.5.1.1> 1 °C 3 Euro
14.5.2.10,5 °C 3,50 Euro
14.5.3.10,2 °C 4 Euro
14.5.4.10,1 °C 4,50 Euro
14.5.5.10,05 °C 6 Euro
14.5.6.10,02 °C und 0,01 °C 8,50 Euro
 Hinweis: Bei der Nacheichung von Glasthermometern werden 80 Prozent der Gebührensätze
erhoben.
 
 Elektrische Thermometer  
 Anzeigegerät 
14.6.1.1für den ersten Prüfpunkt beim ersten Gerät 22 Euro
14.6.1.2für den ersten Prüfpunkt bei jedem weiteren Gerät 9,50 Euro
14.6.1.3für jeden weiteren Punkt 4 Euro
 Hinweis: Geräte mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern sowie Temperaturfühler, die ge-
trennt vom Anzeigegerät geprüft werden, werden wie Thermometer nach 14.1 ... bis 14.5 ...
berechnet. Bei der Berechnung der Prüfgebühr ist anstatt des Skalenteilungswertes die Eich-
fehlergrenze anzusetzen.
 
 Zusatzgebühren 
 teilweise eintauchend justierte Thermometer  
14.7.1.1Eintauchtiefe bis 30 cm 9 Euro
14.7.1.2Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 20 Euro
14.7.1.3experimentelle Kapillarinhaltsermittlung 20 Euro
14.7.1.4Extremthermometer9 Euro
14.7.1.5Anbringen einer Strichmarke 1 Euro
Schlüsselzahlengruppe 16: Überdruckmessgeräte
mit Ausnahme der Reifendruckmessgeräte (siehe
Schlüsselzahl 18.2) und der Barometer
 Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur  
 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk  
 Klasse 1,6 bis 4,0  
16.1.1.1bis zehn Stück, je Gerät 31 Euro
16.1.1.2vom elften Stück ab, je Gerät 18,50 Euro
 Klasse 1,0  
16.2.1.1bis zehn Stück, je Gerät 45 Euro
16.2.1.2vom elften Stück ab, je Gerät 28 Euro
 Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)  
16.3.1.1je Gerät 78 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 17: Messgeräte für milchwirtschaftliche Unter-
suchungen
 
17.1.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) 4 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 18: Messgeräte im Straßenverkehr  
 Messgeräte im Kfz  
 Hinweis: Die Überprüfung der Programmierung der Tarife wird bei Wegstreckenzählern nach
Arbeitsaufwand verrechnet. Bei Fahrpreisanzeigern ist die erstmalige Überprüfung in der Fest-
gebühr enthalten - jede weitere Überprüfung wird auch hier nach Arbeitsaufwand verrechnet.
 
18.1.1.1serienmäßig eingebaute Wegstreckenzähler 43 Euro
18.1.1.2andere Wegstreckenzähler 53 Euro
18.1.2.1Fahrpreisanzeiger in Taxen 58 Euro
 Reifendruckmessgeräte 
18.2.1.1Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 23 Euro
18.2.1.2Prüfung in der Amtsstelle 17,50 Euro
18.2.1.3Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt 68 Euro
 Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszün-
dungsmotoren (Dieselruß)
 
18.3.1.1im Rahmen einer Rundfahrt 62 Euro
18.3.1.2im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle 34 Euro
 Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts  
18.4.1.1im Rahmen einer Rundfahrt 76 Euro
18.4.1.2im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle 45 Euro
 Anmerkung zu 18.3 und 18.4: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.  
 Messgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung  
18.5.1.1Radlastmesser für Einzelradlast 92 Euro
18.5.1.2Radlastmesser für paarweise Radlast 130 Euro
18.5.2.1Bremsverzögerungsmessgeräte45 Euro
18.5.3.1Abstandsmessgeräte, Messeinschübe für Sensoren in der Fahrbahn, Rotlichtüber-
wachungsanlagen
105 Euro
18.5.3.2Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessgeräte, Radarmessgeräte, Sensorbereiche in
der Fahrbahn, Nachfahrsysteme
330 Euro
18.5.4.1Geschwindigkeitsmesser92 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 19: Zeitzähler - Stoppuhren  
19.1.1.1Stoppuhren19,50 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 20: Messgeräte für Elektrizität  
 Elektrizitätszähler 
 Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung
 
 Einphasenwechselstromzähler 
20.1.1.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 12 Euro
20.1.1.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 7,50 Euro
20.1.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 6,50 Euro
20.1.1.4bei Vorlage von mindestens 1.000 Stück, je Stück 5,50 Euro
 Mehrphasenwechselstromzähler 
20.1.2.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 19 Euro
20.1.2.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 13 Euro
20.1.2.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 10,50 Euro
20.1.2.4bei Vorlage von mindestens 1.000 Stück, je Stück 9 Euro
20.1.3.1Messwandlerzähler27 Euro
 Anmerkungen:
1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 20.1.1.1 bis 20.1.3.1 gelten für die Prüfung des Basis-
zählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
2. Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-
verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen
Basiszähler zu berechnen.
 
 Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern  
 Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung  
 je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks  
20.1.4.1bei messtechnischer Prüfung 9 Euro
20.1.4.2bei Funktionskontrolle 3 Euro
20.1.4.3Energieüberverbrauchsmesswerk9 Euro
20.1.4.4LZ-96-Tarifeinrichtung, intern oder extern (Gebühr umfasst die Prüfungen der kom-
pletten Grundausstattung) bis 5 Stück, je Gerät
40 Euro
 Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen  
20.1.9.1Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung,
Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
9 Euro
20.1.9.2Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rücklauf-
sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch,
elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige,
je Ausstattungsmerkmal
3 Euro
 Stromwandler 
 Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung für
primäre Nennstromstärken
 
20.2.1.1bis 500 A 37 Euro
20.2.2.1über 500 A bis 1.000 A 54 Euro
20.2.3.1über 1.000 A bis 3.000 A 105 Euro
 Zusatzgebühren 
20.2.9.1für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV
bis 36 kV
37 Euro
20.2.9.2für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, mehreren Messkernen
und Ähnliches bei primären Nennstromstärken bis 3.000 A je Prüfpunkt
13 Euro
20.2.9.3für die Wicklungsprüfung bei Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige
Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw)
74 Euro
 Spannungswandler 
 Einphasenspannungswandler bis 36 kV  
20.3.1.1Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung
Anmerkung: Bei einpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zu
Grunde zu legen.
118 Euro
 Zusatzgebühren 
20.3.9.1für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, weiteren Messwicklungen
und ähnliche
18,50 Euro
20.3.9.2für Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern 22 Euro
 Hinweise zu Strom- und Spannungswandlern:
1. Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je Phase zu berech-
nen.
2. Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach 20.2.1.1
bis 20.2.9.2, 20.3.1.1 und 20.3.9.1 zu berechnen.
Die Prüfung der Isolierung dieser Wandler wird nach 20.3.9.2 berechnet.
 
 Schlüsselzahlengruppe 21: Schallpegelmessgeräte  
21.1.1.1Schallpegelmessgerät420 Euro
21.2.1.1Impulsschallpegelmessgerät703 Euro
 Gebühr für zusätzliche Messungen  
21.3.1.1je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Kabel, Adapter) 35 Euro
21.3.1.2zweites Mikrophon 140 Euro
21.3.1.3Schallkalibrator entsprechend DIN IEC 942 140 Euro
21.3.1.5Einrichtung zur Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel
und Schallexpositionspegel)
140 Euro
21.3.1.6Einrichtung zur Messung des Taktmaximalpegels 53 Euro
21.3.1.7Einrichtung zur Messung des AI-bewerteten Mittelungspegels 122 Euro
21.3.1.8Einrichtung zur Messung der Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 175 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 22: Messgeräte für thermische Energie, Warm-
und Heißwasserzähler
 
 Hinweise:
1. Volumenmessgeräte oder -messteile, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden,
werden nach 06 ... berechnet.
2. Volumenmessgeräte oder -messteile, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warm-
wasser geprüft werden, werden nach 06 ... zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von
17 Prozent berechnet.
3. Die Gebühr für Wärmezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten
(Volumenmessteil, Rechenwerk, zweimal Temperaturfühler plus paarweise Zuordnung)
zusammen.
 
 Volumenmessgeräte oder -messteile (mit oder ohne eingebauten Kontakt-
gabewerken)
 
 bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn  
22.1.1.1bis 6 m³/h 53 Euro
22.1.2.1über 6 m³/h bis 10 m³/h 82 Euro
22.1.3.1über 10 m³/h bis 50 m³/h
bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
156 Euro
22.1.1.2bis 6 m³/h 39 Euro
22.1.2.2über 6 m³/h bis 10 m³/h 58 Euro
22.1.3.2über 10 m³/h bis 50 m³/h
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
113 Euro
22.1.1.3bis 6 m³/h 33 Euro
22.1.2.3über 6 m³/h bis 10 m³/h 50 Euro
22.2.1.1elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler) 56 Euro
22.2.1.2bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück 27 Euro
22.2.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 13,50 Euro
22.3.1.1Temperaturfühler24 Euro
22.3.1.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 12 Euro
22.3.1.3bei Vorlage von mindestens 200 Stück, je Stück 5,50 Euro
22.3.2.1Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar 2,50 Euro
 Schlüsselzahlengruppe 23: Strahlenmessgeräte  
 Hinweis: Diagnostikdosimeter (nach der Eichordnung) und ortsfeste Strahlenschutzmess-
systeme werden nach Arbeitsaufwand verrechnet.
 
23.1.1.1Stabdosimeter45 Euro
 Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser  
23.2.1.1Messgerätegrundgebühr75 Euro
23.2.1.2Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 35 Euro
23.2.1.3Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 9 Euro
23.3.1.1Prüfstrahler für Dosimeter (PTB: Weg 1) 44 Euro
23.3.2.1Radioaktive Kontrollvorrichtung (PTB: Weg 2) 78 Euro
23.3.2.2Zusatzgebühr für jede pro Messposition durchgeführte Messung 24 Euro
23.4.1.1Durchführung der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetriestellen nach § 2
Absatz 3 der Eichordnung je Dosimeterbauart
295 Euro


SchlüsselzahlSachgebietHöhe der Gebühr
 II. Sonstige Tätigkeiten  
 Schlüsselzahlengruppe 30: Genehmigungen und Ausnahmegenehmi-
gungen aufgrund von Eichvorschriften,
Instandsetzer
30.1.1.1Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Einzelvorschriften
der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften
nAw
30.2.1.1Befugniserteilung und -erweiterung nach § 72 der Eichordnung nAw
 Schlüsselzahlengruppe 40: Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung  
 Prüfung von öffentlichen Waagen, je Überwachungsmaßnahme ohne messtech-
nische Prüfung
 
40.1.1.1an Waagen bis 2.900 kg Höchstbelastung 53 Euro
40.1.1.2an Waagen über 2.900 kg Höchstbelastung 72 Euro
40.1.2.1Überwachung von öffentlichen Waagen mit messtechnischer Prüfung nAw
40.2.1.1Überwachung von Betrieben, die nach der Eichordnung Konformitätsbescheinigun-
gen bei Messgeräten ausstellen
nAw
 Überwachung von Zusatzeinrichtungen  
40.3.1.1nach den §§ 9 und 77 Absatz 10 der Eichordnung, je Überwachungsmaßnahme 135 Euro
40.3.1.2Überwachung freiprogrammierbarer Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf die Fest-
stellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß § 7b und § 9 der Eichordnung
nAw
40.4.1.1Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der Eichgül-
tigkeit nach Anhang B Nummer 23.1 und 23.2 der Eichordnung
nAw
40.5.1.1Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nAw
40.7.1.1Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 der Eichordnung nAw
 Schlüsselzahlengruppe 50: Prüfung der Füllmengen von Erzeugnissen,
Überwachung von Behältnissen und
Schankgefäßen <
/td>
 
Fertigpackungen
Hinweise:
1. Die Gebühren gelten für Stichproben- und Vollprüfungen von Fertigpackungen, unverpack-
ten Backwaren oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, jeweils gleichen Nenngewichtes
oder -volumens, gleicher Nennstückzahl, -länge oder -fläche bei gleicher Aufmachung und
Herstellung.
2. Nach Arbeitsaufwand werden berechnet:
- Prüfungen bei ungleicher Nennfüllmenge
- Prüfungen bei Packungen mit Torf oder Blumenerde
- Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen (bei > 1/4 Stunde).
 Prüfung (ausgenommen Sonderfälle)  
 bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je
Los)
 
50.1.1.1bis 50 Packungen 83 Euro
50.1.1.2über 50 bis 80 Packungen 96 Euro
50.1.1.3über 80 Packungen 140 Euro
 bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der
Stichprobe (Gebühr je Los) von
 
50.1.2.18 Packungen 95 Euro
50.1.2.213 Packungen 128 Euro
50.1.2.320 Packungen 189 Euro
 bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
 
50.1.3.1bis 50 Packungen 206 Euro
50.1.3.2über 50 bis 80 Packungen 246 Euro
50.1.3.3über 80 Packungen 425 Euro
 bei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je
Los) von
 
50.1.4.18 Packungen 95 Euro
50.1.4.213 Packungen 122 Euro
50.1.4.320 Packungen 144 Euro
 Zusätzliche Gebühren
für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes
 
50.2.1.1in einfachen Fällen am Betriebsort 48 Euro
50.2.1.2in schwierigen Fällen nAw
 für die Bestimmung (je Stichprobe)  
50.2.2.1des mittleren Stückgewichts 15 Euro
50.2.2.2des mittleren Längengewichts 29 Euro
50.2.2.3des mittleren Flächengewichts 44 Euro
50.2.2.4des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen 74 Euro
50.2.2.5der mittleren Feinheit von Garnen 85 Euro
50.2.2.6der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 57 Euro
 Sonderfälle 
 Vollprüfungen (bis maximal 99 Einheiten) zur Überwachung des Gewichts unver-
packter Backwaren, die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in
höchstens vier Filialen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von
Packungen, die im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden
 
 je Vollprüfung  
50.3.1.1bis 25 Waren 27 Euro
50.3.1.2über 25 bis 50 Waren 48 Euro
50.3.1.3über 50 Waren 52 Euro
 Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Mess-
schablonen je Füll-Los und Abfüllanlage mit
 
50.4.1.1bis 20 Füllstellen 55 Euro
50.4.1.2über 20 bis 50 Füllstellen 92 Euro
50.4.1.3über 50 Füllstellen
Anmerkung: Falls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach 50.1.1.1
bis 50.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
133 Euro
 Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertigpackungen,
deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, oder von Ver-
kaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche <
/td>
 
50.5.1.1sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche durch
einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
78 Euro
 sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
 
50.5.2.1bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten 75 Euro
50.5.2.2von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 100 Euro
50.5.2.3von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 141 Euro
 Schankgefäße 
50.8.1.1Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Einfuhrbetrie-
ben
nAw
 Maßbehältnisse 
50.9.1.1Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Einfuhrbetrie-
ben (je Los)
262 Euro
50.9.2.1Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben nAw
 Schlüsselzahlengruppe 60: Anerkennung von Prüfstellen, Sachkunde-
prüfung und Bestellung
 
 Anerkennung von Prüfstellen
für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit
einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
 
60.1.1.1bis 4.000 Messgeräte oder bis 2 Prüfständen 1.980 Euro
60.1.1.2über 4.000 bis 10.000 Messgeräte oder bis 5 Prüfständen 2.640 Euro
60.1.1.3über 10.000 Messgeräte bis 50.000 Messgeräte oder über 5 Prüfständen 3.300 Euro
60.1.1.4über 50.000 Messgeräte bis 150.000 Messgeräte oder über 10 Prüfständen 3.960 Euro
60.1.1.5über 150.000 Messgeräte
Hinweise:
1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 60.1.1.1 bis 60.1.1.5 gelten als Grundgebühr für jeweils
eine Messgeräteart.
2. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt, werden hierfür Zusatzgebühren entsprechend den Schlüsselzahlen 60.1.2.1 oder
60.1.2.2 erhoben.
3. Die Prüfung der Normalgeräte und Prüfstände zur Erteilung der Betriebserlaubnis ist in den
Gebühren nicht enthalten. Hierfür werden zusätzlich Gebühren nach Arbeitsaufwand erho-
ben.
4.620 Euro
 Nachtragsanerkennung oder sonstige Änderungen in Prüfstellen  
60.1.2.1bei wesentlicher Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Än-
derung
1.320 Euro
60.1.2.2bei geringer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung
Anmerkung: Unbedeutende Änderungen (z. B. Änderung des Trägerunternehmens) der Aner-
kennung der Prüfstellen sind nicht zu berechnen.
660 Euro
 Sachkundeprüfung und Bestellung  
 Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüfstellen  
60.2.1.1Prüfung der Sachkunde 243 Euro
60.2.1.2Öffentliche Bestellung 96 Euro
 Bedienung öffentlicher Waagen  
60.3.1.1Prüfung der Sachkunde 75 Euro
Schlüsselzahlengruppe 70: Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüf-
stellen
Hinweise:
1. Die Gebühren werden pro Jahr und je Betriebsstätte erhoben.
2. Die Kosten für die fristgemäße Nachprüfung der Prüfmittel sind in den Gebühren nicht
enthalten.
3. Die Grundgebühr gilt für alle Gerätearten, die nicht unter Schlüsselzahl 70.2.1.1 bis 70.2.4.1
genannt sind und für die eine Prüfbefugnis besteht.
4. Prüfstellen, die nur die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1, 70.2.2.1 und 70.2.4.1 genannten Ge-
rätearten prüfen, erhalten eine Ermäßigung von 770 Euro auf die Grundgebühren nach
70.1 ...
 Grundgebühr für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich mess-
technischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stich-
probenweise Kontrolle geeichter Messgeräte oder Teilgeräte bei Prüfstellen
mit einem jährlichen Prüfumfang td>
 
70.1.1.1bis 1.500 Messgeräte oder Temperaturfühler 1.650 Euro
70.1.1.2über 1.500 bis 4.000 Messgeräte oder bis 10.000 Temperaturfühler 2.640 Euro
70.1.1.3über 4.000 bis 10.000 Messgeräte oder bis 100.000 Temperaturfühler 3.630 Euro
70.1.1.4über 10.000 bis 50.000 Messgeräte oder über 100.000 Temperaturfühler 4.290 Euro
70.1.1.5über 50.000 Messgeräte bis 150.000 Messgeräte 5.280 Euro
70.1.1.6über 150.000 Messgeräte 6.270 Euro
 Zusatzgebühren für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich
messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die
stichprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte bei Prüfstellen mit der Be-
fugnis für die td>
 
70.2.1.1Eichung von Stromwandlern, Spannungswandlern je Geräteart 990 Euro
70.2.2.1Eichung von Drehkolben-, Turbinenrad-, Wirbel-, Wirkdruckgaszählern, Mengenum-
wertern, Gasbeschaffenheitsmessgeräten, Gasdruckreglern, je Geräteart sowie
Gaszählerprüfungen unter Hochdruck
990 Euro
70.2.3.1Eichung oder Prüfung von Wasserzählern oder Volumenmessteilen (Durchflusssen-
soren) von Wärmezählern mit einem Nenndurchfluss von jeweils über 10 m³/h
990 Euro
70.2.4.1Eichung von externen Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für Elektrizität, Gas,
Wasser oder Wärme
660 Euro
70.3.1.1Kontrolle der in den Prüfstellen zwecks Verlängerung der Eichgültigkeit
durchgeführten Stichprobenprüfungen je Los
231 Euro