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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
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§ 11 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 11 Befundprüfung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Erfordert eine Befundprüfung einen erhöhten Prüfaufwand, kann die im Gebührenverzeichnis festgelegte feste Gebühr bis auf das 2fache angehoben werden.
(2) Ergibt eine Befundprüfung, daß das Meßgerät nicht verwendet oder bereitgehalten werden darf, so trägt der Besitzer des Meßgeräts die Kosten der Befundprüfung auch dann, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat.
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Zitierungen von § 11 Eichkostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...
§ 5 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/920/a12918.htm