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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
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§ 4 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 4 Auslagen
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Es werden jedoch nicht gesondert erhoben
- 1.
- Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung,
- 2.
- Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, die im Zusammenhang mit örtlichen Eichtagen entstehen,
- 3.
- Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses; Reisekosten unter 5 Euro werden ebenfalls nicht erhoben,
- 4.
- Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung für die Beförderung von Prüfmitteln, für deren Transport Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,0 t eingesetzt werden, wenn für die Amtshandlung eine Gebühr nach festen Sätzen erhoben wird.
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten
- 1.
- beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,
- 2.
- die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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Frühere Fassungen von § 4 Eichkostenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Eichkostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/920/a12910.htm