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§ 5 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)

§ 5 Anwendungsbereich



Die staatlich anerkannten Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser Kostenverordnung.