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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
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§ 9 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 9 Gebühren für Amtshandlungen zu besonderen Zeiten
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Fallen Amtshandlungen, Reise- und Wartezeiten auf Veranlassung des Kostenschuldners ganz oder teilweise in Zeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so wird für diese Zeiten ein Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand erhoben, auch soweit für die Amtshandlungen feste Gebühren vorgesehen sind.
Zitierungen von § 9 Eichkostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...
§ 5 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/920/a12915.htm