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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
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§ 12 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 12 Kostenerhebung bei regelmäßiger Vorlage von Meßgeräten
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Von Antragstellern, die regelmäßig Meßgeräte vorlegen, können die Kosten in angemessenen Zeitabständen erhoben werden.
Zitierungen von § 12 Eichkostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...
§ 5 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/920/a12919.htm