Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2a - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |
§ 2a Ermäßigungen und Zuschläge
§ 2a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Sofern im Gebührenverzeichnis vorgesehen, werden Ermäßigungen gewährt beziehungsweise Zuschläge erhoben.
(2) Für gesonderte Anfahrten ist ein Zuschlag von einem Stundensatz zu erheben, wenn im Rahmen von Rundfahrten die sofortige Eichung von Messgeräten, für die eine Rundfahrtgebühr im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, vom Messgerätebesitzer abgelehnt wird.
Zitierungen von § 2a Eichkostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/920/a12908.htm