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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
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§ 10 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 10 Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
Die Gebühr beträgt für
- 1.
- den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat:
22 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre; - 2.
- die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:
Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung; - 3.
- die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung:
28 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Frühere Fassungen von § 10 Eichkostenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 03.08.2013 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung vom 31.07.2013 BGBl. I S. 2835 |
aktuell | vor 03.08.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Eichkostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...
§ 5 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser ...
§ 7 EichKostV Auslagen (vom 15.08.2013)
... 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben. ...
§ 10a EichKostV Stückzahlabhängige Gebührensätze
... und im Anschluß daran die ermäßigten Gebühren nach § 10 Nr. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... (90) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Nummer 2 der Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835
Artikel 1 7. EichKostVÄndV Änderung der Eichkostenverordnung
... Angabe „50 Euro" durch die Angabe „55 Euro" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Euro" ...
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