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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
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§ 13 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 13 Bescheinigungen
(1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen beträgt 9 Euro, von Eich- und Prüfscheinen 11,50 Euro. Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Messgerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr 5,50 Euro je Stück.
(2) Werden Messwerte angegeben, werden zusätzlich für jeden Messwert 3 Euro berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Messwerten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung V. v. 31. Juli 2013 BGBl. I S. 2835 m.W.v. 3. August 2013
Frühere Fassungen von § 13 Eichkostenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.08.2013 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung vom 31.07.2013 BGBl. I S. 2835 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Eichkostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...
§ 2 EichKostV Eichkostenverordnung
... (2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste ...
§ 5 EichKostV Anwendungsbereich
... § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser ...
§ 6 EichKostV Gebührenarten
... (2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835
Artikel 1 7. EichKostVÄndV Änderung der Eichkostenverordnung
... Angabe „25 Euro" durch die Angabe „28 Euro" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 ...
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