Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)

§ 2 Eichkostenverordnung



(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.

(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

1.
Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind und Amtshandlungen in Eichabfertigungsstellen,

2.
a)
das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,

b)
das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten,

c)
die statistische Sammeleichung,

soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebührensatz angegeben ist,

3.
innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Behörde abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat,

4.
die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 der Eichordnung nicht gestellte und durch Dienstkräfte der Eichbehörde ausgeführte Arbeitshilfe.

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 erhöhen sich um Beträge für

1.
Reisezeiten,

2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,

soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde abgegolten werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Reisezeiten bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie für Reisezeiten bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses, sofern dort nichts anderes geregelt ist; zu berechnen. Die Beträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand oder nach im Gebührenverzeichnis pauschalierten Festgebühren zu berechnen.



 

Zitierungen von § 2 Eichkostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...