Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
- 1.
- für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 85 Euro,
- 2.
- für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 70 Euro,
- 3.
- für sonstige Mitarbeiter 55 Euro.
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Unterhalb einer Stunde erfolgt die Berechnung nach Zehntelstunden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835