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§ 8 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)

§ 8 Gebühren nach dem Arbeitsaufwand


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1.
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 85 Euro,

2.
für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 70 Euro,

3.
für sonstige Mitarbeiter 55 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Unterhalb einer Stunde erfolgt die Berechnung nach Zehntelstunden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung V. v. 31. Juli 2013 BGBl. I S. 2835 m.W.v. 3. August 2013

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Frühere Fassungen von § 8 Eichkostenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2013Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
vom 31.07.2013 BGBl. I S. 2835

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 Eichkostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...
§ 5 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835
Artikel 1 7. EichKostVÄndV Änderung der Eichkostenverordnung
... (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „77 ...


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