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Änderung § 7 Eichkostenverordnung vom 15.08.2013
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 90 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben. |
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten 1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung, 2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte. |
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