Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben
§ 1 Meldepflichtige
Meldepflichtig nach §
97 Absatz 1 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1.
- der Arbeitgeber,
- 2.
- der Dienstherr,
- 3.
- Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, und
- 4.
- das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen.
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