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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben
Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 28c Absatz 2 in Verbindung mit § 28c Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, von denen § 97 Absatz 6 und § 28c Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Meldepflichtige
Meldepflichtig nach § 97 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1.
- der Arbeitgeber,
- 2.
- der Dienstherr,
- 3.
- Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, und
- 4.
- das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen.
§ 2 Zu meldende Personen
(1) Meldungen sind zu erstatten für
- 1.
- Beschäftigte,
- a)
- die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
- b)
- für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind oder
- c)
- die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch als Beschäftigte gelten,
- 2.
- geringfügig Beschäftigte,
- 3.
- Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen sowie sonstige Beschäftigte, die einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben und die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei sind, und
- 4.
- Empfänger und Empfängerinnen von Übergangsgebührnissen oder Ausgleichsbezügen nach den §§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes oder von Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Meldungen nach Absatz 1 sind nicht zu erstatten für
- 1.
- geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- 3.
- Gefangene, die nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind,
- 4.
- Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen oder Soldaten und Soldatinnen im Ruhestand,
- 5.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Karenzentschädigungen nach den §§ 74 bis 75d des Handelsgesetzbuchs erhalten,
- 6.
- Bezieher von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung.
§ 3 Meldefristen
(1) Meldepflichtige haben monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung, sofern die Verfahrensnummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, für den zu meldenden Beschäftigungszeitraum eine Meldung zu erstatten. Nach Vorliegen der Verfahrensnummer hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen. Bei Ende der Beschäftigung ist die Meldung mit der nächsten Entgeltabrechnung, wenn keine weitere Entgeltabrechnung mehr erfolgt, innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu erstatten.
(2) In folgenden Fällen sind innerhalb eines Kalendermonats die nach den §§ 4 bis 6 erforderlichen Daten jeweils mit einer gesonderten Meldung zu übermitteln:
- 1.
- Beschäftigungsende und Wiedereinstellung im selben Monat,
- 2.
- Änderung in der Beitragsgruppe,
- 3.
- Änderung in der Personengruppe oder
- 4.
- Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt.
(3) Wenn kein Entgelt gezahlt wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiterbesteht, sind die nach den §§ 4 und 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.
§ 4 Zu übermittelnde Daten
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zu übermitteln sind
- 1.
- der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen; soweit die Betriebsstätte der ständigen Beschäftigung der zu meldenden Person von dem Sitz des Arbeitgebers oder Dienstherrn abweicht, zusätzlich der Ort und die Anschrift der Betriebsstätte,
- 2.
- der Sitz der Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland; gesondert ist zu melden, ob die Betriebsstätte im Beitrittsgebiet liegt oder nicht,
- 3.
- der Name und die Anschrift der zu meldenden Person,
- 4.
- bei ausländischen Anschriften das Länderkennzeichen,
- 5.
- die Verfahrensnummer (§ 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der zu meldenden Person,
- 6.
- der Tag des Beginns der Beschäftigung und, wenn die Beschäftigung im letzten Abrechnungszeitraum geendet hat, der Tag des Endes der Beschäftigung sowie der bescheinigte Abrechnungszeitraum innerhalb eines Kalendermonats,
- 7.
- die vereinbarte Wochenarbeitszeit,
- 8.
- die Steuerklasse in Zahlen (§ 38b des Einkommensteuergesetzes), gegebenenfalls einschließlich des berechneten Faktors (§ 39f des Einkommensteuergesetzes), und die Zahl der Kinderfreibeträge,
- 9.
- die Personengruppe, der Beitragsgruppenschlüssel, der Tätigkeitsschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(2) Außerdem sind zum Entgelt zu übermitteln:
- 1.
- das Gesamtbruttoentgelt,
- 2.
- das fiktive Bruttoarbeitsentgelt, soweit es vom Gesamtbruttoentgelt abweicht,
- 3.
- der individuell zu versteuernde Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,
- 4.
- der pauschal besteuerte Arbeitslohn, getrennt nach den §§ 37b, 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes,
- 5.
- der steuerfreie Arbeitslohn,
- 6.
- das Sozialversicherungsbruttoentgelt nach den §§ 341 bis 345b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
- 7.
- folgende gesetzliche Abzüge vom individuell steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt gesondert aus laufendem und einmaligem Bruttoentgelt
- a)
- Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie
- b)
- Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung,
- 8.
- der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen für eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- 9.
- der Gesamtbeitrag zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 10.
- der Gesamtpflichtbeitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- 11.
- die vom Arbeitnehmer übernommenen pauschalen Steuerbeträge.
§ 5 Zusätzliche Daten bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei einem Ausbildungsverhältnis oder einem Praktikum, das in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, sind zusätzlich zu den Daten nach § 4 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- der Tag, an dem die Ausbildung begonnen worden ist,
- 2.
- der Tag, an dem laut Ausbildungsvertrag die Ausbildung beendet wird,
- 3.
- der Tag, an dem die Ausbildung tatsächlich geendet hat.
(2) Bei Heimarbeit sind zusätzlich zu übermitteln:
- 1.
- Anzahl der zu beanspruchenden Urlaubstage,
- 2.
- Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage,
- 3.
- das im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthaltene Urlaubsentgelt und
- 4.
- der Tag, an dem das Urlaubsentgelt gezahlt worden ist.
§ 6 Zusätzliche Daten in besonderen Fällen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Endet eine Beschäftigung durch Fristablauf, Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag, hat der Meldepflichtige mit der Entgeltabrechnung für den Monat, in dem die Beschäftigung endet, zusätzlich zu den Daten nach § 4 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- Daten zur Art der ausgeführten Tätigkeit sowie zu Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 312 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch),
- 2.
- Daten zu Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich von diesem bei Beendigung oder Kündigung der Beschäftigung gezahlt worden sind oder die dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zustehen, insbesondere Daten zu gezahltem oder ausstehendem laufenden und einmalig gezahlten Entgelt, und
- 3.
- Daten zu Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungen, Vorruhestandsleistungen und Abfindungen.
- 1.
- Beamte oder Beamtinnen,
- 2.
- Richter oder Richterinnen,
- 3.
- Soldaten oder Soldatinnen,
- 4.
- geringfügig Beschäftigte,
- 5.
- Personen, die ausschließlich Beschäftigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind, oder
- 6.
- Personen, die nicht nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind.
(2) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Übergangsgeld, sind zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- die Anzahl der Arbeitsstunden der jeweils ersten bis sechsten Kalenderwoche der Beschäftigung,
- 2.
- der Tag der Ausgabe sowie der Tag der Ablieferung, falls das Einkommen durch Heimarbeit erzielt worden ist.
§ 7 Vergabe der Verfahrensnummer
(1) Ist dem Meldepflichtigen bei Beginn der Beschäftigung oder des Dienstverhältnisses die Verfahrensnummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht bekannt, hat er der Zentralen Speicherstelle für die Feststellung oder Vergabe der Nummer unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- den vollständigen Namen der oder des Beschäftigten, der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters oder der Soldatin oder des Soldaten,
- 2.
- den Geburtsnamen,
- 3.
- den Geburtstag,
- 4.
- den Geburtsort,
- 5.
- das Geschlecht,
- 6.
- die Staatsangehörigkeit und
- 7.
- die Anschrift.
(2) Der Meldepflichtige wird über eine festgestellte Versicherungs- oder Verfahrensnummer oder die vergebene Verfahrensnummer informiert.
§ 8 Datenannahme und Datenrückmeldung
(1) Bei der Prüfung nach § 99 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch prüft die Zentrale Speicherstelle die Meldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Weiterhin prüft sie, ob die Meldungen nur die Zeichen, Schlüsselzahlen und Daten enthalten, die nach den gemeinsamen Grundsätzen des § 28b Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind. Werden bei der Anlieferung der Meldung Fehler festgestellt, hat sie die Meldung zurückzuweisen.
(2) § 5 Absatz 1, 5 und 6 sowie die §§ 16 bis 22 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten entsprechend.
§ 9 Übergangsregelungen
(1) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Übergangsgeld, sind die Daten zur Nebenbeschäftigung im Sinne von § 6 Absatz 2 erst für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Januar 2012 zu übermitteln.
(2) Endet eine Beschäftigung durch Kündigung oder Entlassung, sind die Daten für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Juli 2010 zu übermitteln.
(3) Liegt eine Zulassung nach § 21 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung am 1. Januar 2010 noch nicht vor, ist sie bis zum 30. Juni 2010 bei der zuständigen Stelle nach § 19 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung zu beantragen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Februar 2010.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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