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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben
§ 7 - ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Vergabe der Verfahrensnummer
(1) Ist dem Meldepflichtigen bei Beginn der Beschäftigung oder des Dienstverhältnisses die Verfahrensnummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht bekannt, hat er der Zentralen Speicherstelle für die Feststellung oder Vergabe der Nummer unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- den vollständigen Namen der oder des Beschäftigten, der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters oder der Soldatin oder des Soldaten,
- 2.
- den Geburtsnamen,
- 3.
- den Geburtstag,
- 4.
- den Geburtsort,
- 5.
- das Geschlecht,
- 6.
- die Staatsangehörigkeit und
- 7.
- die Anschrift.
(2) Der Meldepflichtige wird über eine festgestellte Versicherungs- oder Verfahrensnummer oder die vergebene Verfahrensnummer informiert.
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