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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben

§ 7 - ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Vergabe der Verfahrensnummer



(1) Ist dem Meldepflichtigen bei Beginn der Beschäftigung oder des Dienstverhältnisses die Verfahrensnummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht bekannt, hat er der Zentralen Speicherstelle für die Feststellung oder Vergabe der Nummer unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:

1.
den vollständigen Namen der oder des Beschäftigten, der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters oder der Soldatin oder des Soldaten,

2.
den Geburtsnamen,

3.
den Geburtstag,

4.
den Geburtsort,

5.
das Geschlecht,

6.
die Staatsangehörigkeit und

7.
die Anschrift.

(2) Der Meldepflichtige wird über eine festgestellte Versicherungs- oder Verfahrensnummer oder die vergebene Verfahrensnummer informiert.

 
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