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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben

§ 3 - ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Meldefristen



(1) Meldepflichtige haben monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung, sofern die Verfahrensnummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, für den zu meldenden Beschäftigungszeitraum eine Meldung zu erstatten. Nach Vorliegen der Verfahrensnummer hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen. Bei Ende der Beschäftigung ist die Meldung mit der nächsten Entgeltabrechnung, wenn keine weitere Entgeltabrechnung mehr erfolgt, innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu erstatten.

(2) In folgenden Fällen sind innerhalb eines Kalendermonats die nach den §§ 4 bis 6 erforderlichen Daten jeweils mit einer gesonderten Meldung zu übermitteln:

1.
Beschäftigungsende und Wiedereinstellung im selben Monat,

2.
Änderung in der Beitragsgruppe,

3.
Änderung in der Personengruppe oder

4.
Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt.

(3) Wenn kein Entgelt gezahlt wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiterbesteht, sind die nach den §§ 4 und 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Eine gesonderte Meldung ist für eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit oder des Wehr- oder Zivildienstes mit den erforderlichen Daten nach den §§ 4 bis 6 zu erstatten.

 
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