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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben
§ 5 - ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Zusätzliche Daten bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei einem Ausbildungsverhältnis oder einem Praktikum, das in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, sind zusätzlich zu den Daten nach § 4 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- der Tag, an dem die Ausbildung begonnen worden ist,
- 2.
- der Tag, an dem laut Ausbildungsvertrag die Ausbildung beendet wird,
- 3.
- der Tag, an dem die Ausbildung tatsächlich geendet hat.
(2) Bei Heimarbeit sind zusätzlich zu übermitteln:
- 1.
- Anzahl der zu beanspruchenden Urlaubstage,
- 2.
- Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage,
- 3.
- das im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthaltene Urlaubsentgelt und
- 4.
- der Tag, an dem das Urlaubsentgelt gezahlt worden ist.
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Zitierungen von § 5 ELENA-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ELENA-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ELENA-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ELENA-DV Meldefristen
... (2) In folgenden Fällen sind innerhalb eines Kalendermonats die nach den §§ 4 bis 6 erforderlichen Daten jeweils mit einer gesonderten Meldung zu übermitteln: ... Elternzeit oder des Wehr- oder Zivildienstes mit den erforderlichen Daten nach den §§ 4 bis 6 zu ...
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