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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben

§ 2 - ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Zu meldende Personen



(1) Meldungen sind zu erstatten für

1.
Beschäftigte,

a)
die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,

b)
für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind oder

c)
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch als Beschäftigte gelten,

2.
geringfügig Beschäftigte,

3.
Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen sowie sonstige Beschäftigte, die einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben und die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei sind, und

4.
Empfänger und Empfängerinnen von Übergangsgebührnissen oder Ausgleichsbezügen nach den §§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes oder von Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Meldungen nach Absatz 1 sind nicht zu erstatten für

1.
geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Wehr- und Zivildienstleistende,

3.
Gefangene, die nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind,

4.
Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen oder Soldaten und Soldatinnen im Ruhestand,

5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Karenzentschädigungen nach den §§ 74 bis 75d des Handelsgesetzbuchs erhalten,

6.
Bezieher von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung.

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