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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben

§ 6 - ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Zusätzliche Daten in besonderen Fällen



(1) Endet eine Beschäftigung durch Fristablauf, Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag, hat der Meldepflichtige mit der Entgeltabrechnung für den Monat, in dem die Beschäftigung endet, zusätzlich zu den Daten nach § 4 folgende Daten zu übermitteln:

1.
Daten zur Art der ausgeführten Tätigkeit sowie zu Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 312 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch),

2.
Daten zu Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich von diesem bei Beendigung oder Kündigung der Beschäftigung gezahlt worden sind oder die dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zustehen, insbesondere Daten zu gezahltem oder ausstehendem laufenden und einmalig gezahlten Entgelt, und

3.
Daten zu Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungen, Vorruhestandsleistungen und Abfindungen.

Satz 1 gilt nicht für folgende zu meldende Personen:

1.
Beamte oder Beamtinnen,

2.
Richter oder Richterinnen,

3.
Soldaten oder Soldatinnen,

4.
geringfügig Beschäftigte,

5.
Personen, die ausschließlich Beschäftigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind, oder

6.
Personen, die nicht nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind.

(2) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Übergangsgeld, sind zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 folgende Daten zu übermitteln:

1.
die Anzahl der Arbeitsstunden der jeweils ersten bis sechsten Kalenderwoche der Beschäftigung,

2.
der Tag der Ausgabe sowie der Tag der Ablieferung, falls das Einkommen durch Heimarbeit erzielt worden ist.

 
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Zitierungen von § 6 ELENA-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ELENA-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELENA-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ELENA-DV Meldefristen
... (2) In folgenden Fällen sind innerhalb eines Kalendermonats die nach den §§ 4 bis 6 erforderlichen Daten jeweils mit einer gesonderten Meldung zu übermitteln: 1. ... das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiterbesteht, sind die nach den §§ 4 und 6 erforderlichen Daten zu übermitteln. (4) Eine gesonderte Meldung ist für eine ... oder des Wehr- oder Zivildienstes mit den erforderlichen Daten nach den §§ 4 bis 6 zu ...
§ 9 ELENA-DV Übergangsregelungen
... oder Übergangsgeld, sind die Daten zur Nebenbeschäftigung im Sinne von § 6 Absatz 2 erst für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Januar 2012 zu übermitteln.  ...