Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben

§ 8 - ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Datenannahme und Datenrückmeldung



(1) Bei der Prüfung nach § 99 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch prüft die Zentrale Speicherstelle die Meldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Weiterhin prüft sie, ob die Meldungen nur die Zeichen, Schlüsselzahlen und Daten enthalten, die nach den gemeinsamen Grundsätzen des § 28b Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind. Werden bei der Anlieferung der Meldung Fehler festgestellt, hat sie die Meldung zurückzuweisen.

(2) § 5 Absatz 1, 5 und 6 sowie die §§ 16 bis 22 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten entsprechend.



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