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Änderung § 9 EEAV vom 15.12.2010
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§ 9 EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 9 EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46 |
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(Text alte Fassung) § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 9 Übergangsregelung |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 4 und § 8 treten mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft. | 1 Für die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermarkteten Strommengen können die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 zu veröffentlichenden Daten erst zum 1. Mai 2015 veröffentlichen. 2 Bis dahin sind die Vermarktungstätigkeiten insoweit nach § 2 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung in der am 31. Januar 2015 geltenden Fassung zu veröffentlichen. |
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