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Änderung § 3 EEAV vom 01.04.2012

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§ 3 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Transparenz der EEG-Umlage


(Text neue Fassung)

§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben


vorherige Änderung

(1) 1 Die Pflicht zur Veröffentlichung und Vorhaltung der jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen. 2 Die aufgeschlüsselten monatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag des Folgemonats, zu veröffentlichen.

(2) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage
für das folgende Kalenderjahr transparent zu veröffentlichen. 2 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. 3 Die Veröffentlichungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind.

(3) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
bis zum 15. November eines Kalenderjahres die realistische Bandbreite der EEG-Umlage des übernächsten Jahres zu prognostizieren und die Prognose zu veröffentlichen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. 4 Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(4)
1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, eine Prognose für die folgenden fünf Kalenderjahre bis zum 15. November eines Kalenderjahres nach folgenden Maßgaben zu erstellen und zu veröffentlichen. 2 Die Entwicklung der installierten Leistung, der Volllaststunden, der eingespeisten Jahresarbeit, der durchschnittlich an die Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütungen sowie der Höhe der vermiedenen Netzentgelte ist getrennt für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Energieträger zu prognostizieren und zu veröffentlichen. 3 Die Strommengen, die voraussichtlich nach § 33b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen. 4 Die Energieträger sind mindestens wie folgt zu differenzieren:

1. Windenergie

a) nach den §§ 29 und 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

b) nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

2. Geothermie nach § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

3. solare Strahlungsenergie

a) nach § 33
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Angabe der Annahmen bezüglich des Eigenverbrauchs nach § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

b) nach § 32 und § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

4. Biomasse nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

5. Wasserkraft nach § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

6. Gase nach den §§ 24 bis 26 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

5 Darüber hinaus
sind der Letztverbraucherabsatz sowie der privilegierte Letztverbraucherabsatz zu prognostizieren und zu veröffentlichen. 6 Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. 7 Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(5) 1 Die Veröffentlichungen nach den vorhergehenden Absätzen und nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung sind auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format vorzunehmen.
2 Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.



(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. 2 Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. 3 Ferner sind die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Absatz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung abzugrenzen sind, gesondert auszuweisen.

(2) 1
Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. 2 Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

(3)
1 Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu erläutern. 2 Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022)