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Änderung § 4 EEAV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 18 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der EEAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 4 EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Mitteilungspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln. | (Text neue Fassung) (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln. |
(2) (aufgehoben) (3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln. (4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 1 und 3 mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. 2 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. 3 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen. |
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