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Synopse aller Änderungen der EEAV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 18 des EEAusG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Ausführung der Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus
(Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus
(Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV)

§ 1 Vermarktung an Spotmärkten


(1) 1 Am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms vollständig zu veräußern. 2 Verkaufsangebote nach Satz 1 sind preisunabhängig einzustellen.

(2) 1 Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 1 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. 2 Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.

(3) 1 Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. 2 Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.

(4) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

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(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.



(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.

§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben


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(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. 2 Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. 3 Ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Ausgleichsmechanismusverordnung gesondert auszuweisen.



(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. 2 Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. 3 Ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Erneuerbare-Energien-Verordnung gesondert auszuweisen.

(2) 1 Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. 2 Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

(3) 1 Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu erläutern. 2 Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

§ 4 Mitteilungspflichten


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(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln.



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln.

(4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 1 und 3 mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. 2 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. 3 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

§ 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten


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(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und § 6 der vorliegenden Verordnung sind über dieses Bankkonto abzuwickeln. 3 Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen.

(2) 1 Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und nach § 6 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. 2 Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. 3 Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und nach § 6 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. 4 Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.



(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und § 6 der vorliegenden Verordnung sind über dieses Bankkonto abzuwickeln. 3 Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen.

(2) 1 Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. 2 Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. 3 Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. 4 Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(3) 1 Die Kontoauszüge und die Daten der gesonderten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

§ 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage


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(1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch folgende Positionen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Ausgleichsmechanismusverordnung und dieser Verordnung erforderlich sind:



(1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung gelten auch folgende Positionen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung und dieser Verordnung erforderlich sind:

1. notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,

2. notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Horizontalen Belastungsausgleich,

3. notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,

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4. notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung,

5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt,

6. notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen,

7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung,



4. notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt,

6. notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen,

7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

8. Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 5 bis 7.

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(2) 1 Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. 4 Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. 5 Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung dienen. 6 Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.

(3) 1 Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe. 2 Die Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung zu verzinsen. 3 Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung. 4 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 5 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe.



(2) 1 Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. 4 Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. 5 Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung dienen. 6 Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.

(3) 1 Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe. 2 Die Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verzinsen. 3 Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung. 4 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 5 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe.

§ 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung


(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers mit einem Vergleichswert verglichen.

(2) 1 Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, welche die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Komponente, welche die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet. 2 Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde erfolgt, indem

1. bei untertägiger Beschaffung je Viertelstunde die beschaffte Menge (KUT) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert wird,

2. bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder gelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert wird,

3. bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie je Viertelstunde die bezogene Menge (KAE) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels (PVT) multipliziert wird oder

4. bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichsenergie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) multipliziert wird.

3 Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der Market-Clearing-Preis der jeweiligen Stunde der Day-Ahead-Auktion an der European Power Exchange. 4 Als Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten die Handelsaktivitäten nach § 1 Absatz 2 und 3. 5 Die beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde werden nach der folgenden Formel ermittelt:

KUT · (PUT - PVT) + VKUT · (PVT - PUT) + KAE · (PAE - PVT) + VKAE · (PVT - PAE).

(3) 1 Für die Ermittlung der spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers im Sinne von Absatz 1 ist die Summe der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Viertelstundenwerte eines Kalenderjahres durch die innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktende Menge des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms zu dividieren. 2 Unter zu vermarktender Menge ist die nach Durchführung des unverzüglichen horizontalen Belastungsausgleichs bei einem Übertragungsnetzbetreiber verbleibende Strommenge zu verstehen.

(4) Der Vergleichswert im Sinne von Absatz 1 ist der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten aller Übertragungsnetzbetreiber der beiden Vorjahre.

(5) 1 Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, sofern seine spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zuzüglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawattstunde nicht übersteigen. 2 Die Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge im Sinne des Absatzes 3 Satz 2. 3 Die Auszahlung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro je Kalenderjahr begrenzt. 4 Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Übertragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil seiner nach dem horizontalen Belastungsausgleich zu vermarktenden Strommenge an der insgesamt zu vermarktenden Strommenge aller Übertragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen Euro.

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(6) 1 In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung der Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage) als prognostizierte Ausgabenposition nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. 2 Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. 3 § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.



(6) 1 In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung der Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage) als prognostizierte Ausgabenposition nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. 2 Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. 3 § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(7) 1 Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. 2 Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr.



§ 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen


(1) 1 Der Übertragungsnetzbetreiber kann nach Maßgabe der folgenden Absätze für diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von negativen Preisen an der EPEX Spot ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflichtung abweichen, die vollständige gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an dem Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu veräußern. 2 Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur die konkreten Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf diejenigen Stunden des Folgetages, für die aufgrund einer partiellen Entkopplung grenzüberschreitend gekoppelter Marktgebiete von der Strombörse zu einer Anpassung der Gebote aufgerufen wird.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote im Rahmen der Vermarktung nach § 1 Absatz 1 abzugeben. 2 Die zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. 3 Die Preislimits müssen bei mindestens -350 Euro je Megawattstunde und höchstens -150 Euro je Megawattstunde liegen. 4 Jeder Betrag in Schritten von je einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. 5 Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. 6 Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu behandeln. 7 Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:

1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot abgegeben hat;

2. Höhe der Preislimits jeder Tranche;

3. am Spotmarkt nach § 1 Absatz 1 unverkaufte Energiemenge.

(3) 1 Kann im Falle von preislimitierten Angeboten die nach § 1 Absatz 1 zu vermarktende Strommenge nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil der börslich gebildete negative Preis unterhalb des negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige anderweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit möglich nach § 1 Absatz 2 und 3 zu erfolgen. 2 Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben:

1. Stunden, für welche Energie nach § 1 Absatz 2 und 3 unverkauft geblieben ist;

2. die Menge der in der jeweiligen Stunde unverkauften Energie.

(4) 1 Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu erwarten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits liegen würden, kann der Übertragungsnetzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeuger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu erhöhen. 2 Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1 gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die betreffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Übertragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen bereits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägigen Spotmarkts eingegangen wären. 3 Freiwillige Abregelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die im Falle der Einspeisung eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollständig ausgenutzt wurden. 4 Der Übertragungsnetzbetreiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln, in welchen Fällen und in welcher Weise er von den Vorschriften dieses Absatzes Gebrauch machen wird. 5 Die Verfahrensanweisung und etwaige Änderungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. 6 Die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 7 Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Stunden und für welche Energiemenge in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im Sinne des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.

vorherige Änderung

(5) 1 Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung. 2 Sie können nur dann in die EEG-Umlage einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften oder die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthalten Maßgaben eingehalten wurden.



(5) 1 Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 6 der Erneuerbare-Energien-Verordnung. 2 Sie können nur dann in die EEG-Umlage einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften oder die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthalten Maßgaben eingehalten wurden.