Tools:
Update via:
Änderung § 5 EEAV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 18 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der EEAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 5 EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und § 6 der vorliegenden Verordnung sind über dieses Bankkonto abzuwickeln. 3 Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen. (2) 1 Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und nach § 6 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. 2 Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. 3 Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und nach § 6 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. 4 Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und § 6 der vorliegenden Verordnung sind über dieses Bankkonto abzuwickeln. 3 Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen. (2) 1 Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. 2 Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. 3 Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. 4 Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen. |
(3) 1 Die Kontoauszüge und die Daten der gesonderten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9204/al57579-0.htm