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Änderung § 13 EEAV vom 01.03.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
§ 13 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 10 bis 12 sind ab dem 1. März 2017 anzuwenden. 2 Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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