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Synopse aller Änderungen der EEAV am 01.03.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2017 durch Artikel 1 der EEAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung | EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) § 1 Vermarktung an Spotmärkten § 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten § 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben § 4 Mitteilungspflichten § 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten § 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage § 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung § 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen § 9 Übergangsregelung Schlussformel | (Text neue Fassung) Abschnitt 1 Ausführung des EEG-Ausgleichsmechanismus § 1 Vermarktung an Spotmärkten § 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten § 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben § 4 Mitteilungspflichten § 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten § 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage § 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung § 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen § 9 Übergangsregelung Abschnitt 2 Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets § 10 Geografische Festlegung § 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land § 12 Verteilung auf Ausschreibungen § 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten Schlussformel |
§ 10 (neu) | § 10 Geografische Festlegung |
Das Netzausbaugebiet umfasst 1. im Land Schleswig-Holstein die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Segeberg, Steinburg und Stormarn sowie die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster, 2. im Land Niedersachsen die Landkreise Cuxhaven, Harburg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wittmund sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg und Wilhelmshaven, 3. im Land Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Rostock, Vorpommern-Rügen, Nordwestmecklenburg, Vorpommern-Greifswald, Ludwigslust-Parchim sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie 4. die Länder Bremen und Hamburg. | |
§ 11 (neu) | § 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land |
Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbaugebiet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung Zuschläge an Windenergieanlagen an Land erteilt werden. | |
§ 12 (neu) | § 12 Verteilung auf Ausschreibungen |
1 Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden. 2 Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätzliche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt. | |
§ 13 (neu) | § 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten |
1 Die §§ 10 bis 12 sind ab dem 1. März 2017 anzuwenden. 2 Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9204/v203870-2017-03-01.htm