Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 BfArM-Arzneimitteldatenverordnung vom 26.05.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DIMDI-AMVuaÄndV am 26. Mai 2020 und Änderungshistorie der BfArM-AMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2020 BGBl. I S. 1692
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Speicherungsfrist


(Text alte Fassung)

1 Daten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 mit Ausnahme personenbezogener Daten sollen mindestens 30 Jahre über die Dauer der Verkehrsfähigkeit des betreffenden Arzneimittels hinaus in dem Informationssystem zur Verfügung stehen. 2 Daten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information zu löschen. 3 Personenbezogene Daten, die nicht mit der Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels in Zusammenhang stehen, sind spätestens zehn Jahre nach Wegfall des Anlasses für ihre Erhebung zu löschen. 4 Personenbezogene Daten, die mit der Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels in Zusammenhang stehen, sind spätestens 15 Jahre nach dem Ende der Verkehrsfähigkeit des betreffenden Arzneimittels zu löschen.

(Text neue Fassung)

1 Daten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 mit Ausnahme personenbezogener Daten sollen mindestens 30 Jahre über die Dauer der Verkehrsfähigkeit des betreffenden Arzneimittels hinaus in dem Informationssystem zur Verfügung stehen. 2 Daten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte *) zu löschen. 3 Personenbezogene Daten, die nicht mit der Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels in Zusammenhang stehen, sind spätestens zehn Jahre nach Wegfall des Anlasses für ihre Erhebung zu löschen. 4 Personenbezogene Daten, die mit der Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels in Zusammenhang stehen, sind spätestens 15 Jahre nach dem Ende der Verkehrsfähigkeit des betreffenden Arzneimittels zu löschen.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 5 V. v. 13. Juli 2020 (BGBl. I S. 1692) wurde sinngemäß konsolidiert.